Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Acrylamid

Was ist Acrylamid?


In der Natur ist Acrylamid an vielen Orten zu finden. Menschen kommen vor allem durch Tabakrauch und Lebensmittel damit in Kontakt. Acrylamid bildet sich überwiegend aus Zuckern und Aminosäuren, die in zahlreichen Lebensmitteln natürlich vorkommen. Acrylamid entsteht bei starker Erhitzung, wie beispielsweise beim Frittier-, Brat- und Backprozess von Lebensmitteln als Nebenprodukt der so genannten Bräunungsreaktion (Maillard-Reaktion). Der Effekt: Ein Toast wird gebräunt, Pommes frites knusprig, Kaffeebohnen entwickeln ihre Röstaromen und die Weihnachtskekse werden kräftig durchgebacken.

Überall also, wo Speisen gebacken, gebraten, frittiert oder geröstet werden, entsteht also nebenbei Acrylamid. Je höher der Eiweiß- und Zuckeranteil in den Lebensmitteln, je weniger Wasser in den Lebensmitteln enthalten ist und je länger und wärmer sie bearbeitet werden, desto mehr Acrylamid entsteht.

Wie entsteht Acrylamid Wie entsteht Acrylamid Quelle: Europäische Union, 1995-2018

Nicht alle Lebensmittel enthalten diese Ausgangsverbindungen. Man findet sie aber beispielsweise in Kaffee, Getreide und in Kartoffeln. Acrylamid kann daher vor allem in fetterhitzten Kartoffelerzeugnissen wie z.B. in Kartoffelchips und Pommes Frites sowie in Backwaren wie beispielsweise Brot und Gebäck entstehen. Da auch beim Röstprozess Acrylamid entsteht, können Kaffee und Kaffeeersatzprodukte ebenfalls Acrylamid enthalten.

Welche Risiken bestehen für Verbraucher?


Acrylamid gehört zu den unerwünschten Stoffen in Lebensmitteln. Untersuchungen in Tierstudien haben gezeigt, dass Acrylamid bei hoher Dosierung im Futter die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung von Erbgutveränderungen und Tumoren erhöht. Die Wirkung von Acrylamid auf den Menschen ist jedoch nach wie vor nicht abschließend geklärt.

Im Juni 2015 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Gesundheitsgefahr von Acrylamid. Es besagt, dass Ergebnisse aus Humanstudien nur begrenzte und unschlüssige Hinweise auf ein erhöhtes Krebsrisiko gaben.

Auf Grundlage von Tierstudien bestätigte die EFSA jedoch die Einschätzung, dass ein Gesundheitsrisiko für den Menschen nicht auszuschließen ist.

Da Acrylamid in einer Vielzahl alltäglicher Lebensmittel zu finden ist, betrifft dieses Problem alle Verbraucher, wobei Kinder, bezogen auf ihr Körpergewicht, die exponierteste Altersgruppe sind.

Über welche Lebensmittel nehmen wir Acrylamid auf?


Für die Allgemeinbevölkerung sind im Wesentlichen zwei Aufnahmequellen für Acrylamid von Bedeutung: der Konsum von Tabakprodukten und die Aufnahme acrylamidhaltiger Nahrungsmittel. Da die Acrylamidgehalte im Tabakrauch deutlich höher sind als in Lebensmitteln, nehmen Raucher folglich mehr Acrylamid auf.

Doch auch in Lebensmitteln befinden sich unterschiedliche Acrylamidanteile. Die höchsten Gehalte pro 100 Gramm oder pro Kilogramm finden sich durchschnittlich in Kaffee und Kaffeeersatzprodukten, gefolgt von Kartoffelchips bzw. Kartoffelsnackprodukten, frittierten Kartoffelerzeugnissen sowie Keksen und Knäckebrot.

Worin Acrylamid vorkommt Worin Acrylamid vorkommt Quelle: Europäische Union, 1995-2018

Die Hauptquellen der ernährungsbedingten Exposition variieren je nach Alter. Frittierte bzw. gebratene Kartoffelerzeugnisse wie Pommes Frites, Kroketten und Bratkartoffeln sowie Kaffee und Kaffeeersatzmittel sind die wichtigsten Acrylamid-Quellen in der Ernährung von Erwachsenen, gefolgt von Toastbrot, Keksen, Kräckern und Knäckebrot. Bei Kindern machen frittierte bzw. gebratene Kartoffelerzeugnisse bis zur Hälfte der gesamten ernährungsbedingten Exposition gegenüber Acrylamid aus. Weitere Quellen sind Toastbrot, Frühstückscerialien, Kekse, Kräcker und Knäckebrot. Babynahrungsmittel (hauptsächlich Zwieback und Kekse) sind die häufigste Quelle bei Säuglingen.

Welche Maßnahmen ergreifen die zuständigen Behörden, um das Gesundheitsrisiko durch Acrylamid in Lebensmitteln zu minimieren?


Einen gesetzlichen Grenzwert oder Höchstgehalt, wie sie für Pflanzenschutzmittel- oder Tierarzneimittelrückstände festgelegt sind, gibt es für Acrylamid derzeit nicht.

Jedoch müssen Gehalte an gesundheitsschädlichen Kontaminanten in Lebensmitteln grundsätzlich auf so niedrige Werte begrenzt werden, wie dies für den Hersteller oder Verarbeiter vernünftigerweise bzw. technologisch möglich ist. Dies gilt auch für Acrylamid in Lebensmitteln. Dieser Grundsatz ist in Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 315/1993 festgelegt, wonach die Kontaminanten auf so niedrige Werte zu begrenzen sind, wie sie „durch gute Praxis“ – daher unter Berücksichtigung des „technisch Machbaren“ – auf allen Stufen der Lebensmittelkette, wie beispielsweise der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung, sinnvoll erreicht werden können.

Um diesem Minimierungsgrundsatz Rechnung zu tragen, wurde kürzlich die Verordnung (EU) 2017/2158 erlassen, die EU-weit verbindliche Regelungen zur Acrylamid-Reduzierung in Lebensmitteln festlegt. Die Verordnung schreibt für bestimmte Lebensmittel spezifische Maßnahmen zur Senkung des Acrylamidgehaltes vor. Betroffen sind solche Erzeugnisse, in denen Acrylamid erfahrungsgemäß gebildet wird.. Der Unternehmer wird nicht nur zur Anwendung dieser Minimierungsmaßnahmen verpflichtet, er muss zudem die Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber der zuständigen Lebensmittelkontrollbehörde belegen.

Was können Verbraucher selbst tun?


Ganz verhindern kann man die Entstehung von Acrylamid nie – es sei denn, man verzichtet darauf, zu backen, zu frittieren oder zu grillen. Da Acrylamid zu den unerwünschten Stoffen gehört, die bei der Zubereitung von Lebensmitteln unter hohen Temperaturen entstehen, können die Verbraucher, die zu Hause braten, grillen, backen, frittieren oder rösten, zur Acrylamidreduktion beitragen.
Der Anteil an Acrylamid hängt hierbei stark vom Bräunungsgrad der Lebensmittel ab: Je dunkler das Produkt, desto mehr Acrylamid enthält es. Daher gilt die Faustregel »vergolden statt verkohlen«. Bei Temperaturen unterhalb von 180 Grad entstehen deutlich geringere Mengen an Acrylamid als bei höheren Temperaturen.

Außerdem sollten die Zubereitungsempfehlungen (insbesondere bezüglich Dauer und Temperatur des Erhitzungsprozesses) auf den Verpackungen beachtet werden. Generell sollte die Ernährung möglichst ausgewogen und abwechslungsreich sein, weil sich dadurch die unvermeidliche nahrungsbedingte Aufnahme unerwünschter Stoffe am ehesten auf ein Minimum reduzieren lässt.

Wie Acrylamid vermeiden Wie Acrylamid vermeiden Quelle: Europäische Union, 1995-2018

Was sollte ich bei der Weihnachtsbäckerei beachten?


Beim Plätzchenbacken am eigenen Herd sollten Verbraucher darauf achten, nicht zu hohe Backtemperaturen zu verwenden. Bei Temperaturen über 180 Grad entstehen höhere Mengen an Acrylamid als bei niedrigen Temperaturen. Je dunkler ein Plätzchen ist, desto mehr Acrylamid enthält es. Auch die Größe spielt eine Rolle: In Backwaren mit großem Volumen wurde tendenziell weniger Acrylamid nachgewiesen. Die Verwendung von Ei oder Eigelb im Teig verringert außerdem die Bildung von Acrylamid.

Auch das verwendete Backtriebmittel hat einen Einfluss auf die Acrylamidbildung. So hat sich erwiesen, dass Hirschhornsalz, das traditionell besonders bei Lebkuchen eingesetzt wird, den Acrylamidgehalt stark erhöhen kann. Stattdessen sollten Verbraucher möglichst Natron oder Backpulver verwenden. Geröstete Mandeln können zusätzlich für hohe Gehalte sorgen. Verwenden Sie daher ganze Mandeln und rösten sie diese nur leicht.

Welche weiterführenden Informationen gibt es zum Thema Acrylamid?

Lebensmittelhandel im Internet

Was tun die zuständigen Behörden, um mich zu schützen?

Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist seit Juli 2013 die gemeinsame Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT, angesiedelt. Die im Auftrag der Bundesländer geführte Zentralstelle bietet den Vorteil, dem Internethandel, der an keiner Grenze halt macht, besser gegenübertreten zu können. Doppelte Recherchearbeit bei einzelnen Länderbehörden wird damit vermieden, Ressourcen werden geschont und Arbeitsabläufe können zentral effizienter gestaltet werden. Die deutschen Lebensmittelkontrollbehörden setzen sich mit G@ZIELT weltweit an die Spitze in der Durchsetzung des Verbraucherschutzes im Online-Lebensmittelhandel. 

Bei den durchgeführten Recherchen im Lebensmittelbereich liegt der Fokus auf der Fahndung nach

1. Angeboten risikobehafteter Lebensmittel, die die Verbraucher evtl. gesundheitlich schädigen oder täuschen können

2. nicht registrierten Lebensmittelunternehmen.

Die Ergebnisse der Recherchen werden an die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer bzw. der anderen EU-Mitgliedstaaten oder an Drittländer weitergegeben, damit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen können, zum Beispiel das betreffende Angebot im Internet löschen zu lassen oder die Registrierungspflicht durchzusetzen.

Das BVL und die Bundesländer wollen in Zusammenarbeit mit den vier Siegelgebern, die die Qualitätskriterien der D21-Initiative erfüllen, einen Marktplatz im Internet schaffen, auf dem die Lebensmittelsicherheit ähnlich hoch ist wie im Supermarkt oder beim Bäcker an der Ecke.

Weiterführende Links:

Informationen zum sicheren Surfen und zu den Rechten im Onlinehandel:

www.surfer-haben-rechte.de

www.verbraucher-sicher-online.de

www.bsi-fuer-buerger.de

www.klicksafe.de

www.wettbewerbszentrale.de/de/publikationen/downloads/checklisten/

www.ecom-stelle.de

 

Informationen über den Internethandel mit Nahrungsergänzungsmitteln und weitere Themen zum sicheren Einkauf im Internet:

www.vz-nrw.de

 

Informationen zu registrierten Versandapotheken:

 • www.dimdi.de/static/de/amg/var/index.htm

 

Informationen zu den Gütesiegeln:

www.internet-guetesiegel.de

 

Informationen zum Kauf von Kosmetika:

www.bvl.bund.de/internethandel_kosmetik

Verbraucherbeschwerden

Bei Lebensmitteln richten Sie Ihre Beschwerde bitte an die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung bei Ihrer Stadt oder Kreisverwaltung. Die Adressen finden Sie z. B. über den „Behördenwegweiser“:

www.bvl.bund.de/behoerdenwegweiser

Wenn Sie Ihre Rechte oder wirtschaftlichen Interessen verletzt sehen, wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentralen

(www.verbraucherzentrale.de). Bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union kann Sie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland bei der außergerichtlichen Streitbeilegung unterstützen (www.eu-verbraucher

Was kann ich tun, um mich vor „schwarzen Schafen“ zu schützen?

Oft ist es hilfreich, sich vor dem Kauf von Waren und Dienstleistungen im Internet Zeit zu nehmen und die Angebote der Waren sowie die Internetseiten als Ganzes genauer unter die Lupe zu nehmen. Hierdurch fallen oft Ungereimtheiten auf, die auf einen unseriösen Anbieter oder ein bedenkliches Produkt hinweisen. Die nachfolgenden Tipps helfen das Risiko zu minimieren, einem „schwarzen Schaf“ im Internethandel aufzusitzen.

Eine Orientierung bieten Gütesiegel, die den Qualitätskriterien der Initiative D21 entsprechen. Die Gütesiegel nach den Qualitätskriterien der Initiative D21 können nur erworben werden, wenn der Online-Händler bei der zuständigen örtlichen Lebensmittelüberwachung registriert ist und somit amtlich überwacht wird.

Tipps zum Onlinekauf von Lebensmitteln

Gibt es genaue, deutschsprachige Angaben zum angebotenen Produkt? Dazu gehören:

• die Verkehrsbezeichnung (keine Fantasienamen),
• das Zutatenverzeichnis,
• die Nährwertdeklaration,
• ggf. die Kennzeichnung vorhandener Allergene,
• die Mengen von bestimmten hervorgehobenen Zutaten,
• die Füllmenge,
• ggf. besondere Hinweise zur Aufbewahrung und/oder Verwendung,
• Angaben zum Hersteller oder Verpacker,
• ggf. das Herkunftsland,
• ggf. der Alkoholgehalt.

Bei Online-Anbietern, die mit Lebensmitteln handeln, bieten Ihnen die Siegel der D21-Initiative Sicherheit. Die Siegel können nur erworben werden, wenn der Online-Händler bei seiner örtlichen Lebensmittelüberwachung registriert ist und somit amtlich überwacht wird. Ob diese Siegel rechtmäßig verwendet werden, können Sie durch einen Klick auf das Siegel testen. Ihnen sollte dann ein gültiges Zertifikat angezeigt werden.

Informieren Sie sich über öffentliche Warnmeldungen bei www.lebensmittelwarnung.de.

Waren, die aus dem Ausland verschickt werden, können in der Regel von der deutschen Lebensmittelüberwachung nicht kontrolliert werden.

Spezielle Hinweise zum Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln

  • Vorsicht bei schnellen und unrealistischen Erfolgsversprechen!
  • Vorsicht bei vagen Verzehrsempfehlungen!
  • Vorsicht bei Produkten, die exklusiv im Internet vertrieben werden!
  • Vorsicht bei Empfehlungen in Diskussionsforen und Chatrooms! Die „Erfahrungsberichte“ entpuppen sich häufig als getarnte Werbung.
  • Informieren Sie sich vor dem Kauf über die Ihnen unbekannten Zutaten. Achten Sie auf Produktabbildungen. Gibt es deutsche Aufschriften, haben die Verpackungen eine seriöse Aufmachung?
  • Online-Apotheken müssen registriert sein. Informieren Sie sich über die Registrierung im Versandapothekenregister (www.dimdi.de – Arzneimittel – Versandapothekenregister).
  • Kaufen Sie Nahrungsergänzungsmittel nicht von Privatpersonen.
  • Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland können ggf. in Deutschland als Arzneimittel angesehen werden. Ein Import wäre demnach verboten – dem Besteller kann sogar eine Anzeige drohen.
  • Nahrungsergänzungsmittel aus dem Internet sind unter Umständen gesundheitlich nicht unbedenklich.

Generelle Hinweise für Ihren nächsten Onlinekauf

  • Überprüfen Sie das Impressum:
  • vollständige Adressdaten (nicht nur Postfach!)
  • Telefonnummer
  • andere Kontaktmöglichkeiten
  • Die Endung „.de“ in der Internetadresse lässt nicht auf einen deutschen Anbieter schließen.

Marktplätze und Auktionshäuser haften in der Regel nicht für die Inhalte der Angebote der einzelnen Anbieter.

Vorsicht ist geboten bei Anbietern mit Sitz im Ausland (insbesondere Nicht-EU-Ausland).
Es gelten teilweise andere Rechtsgrundlagen.

Das im Internethandel geltende Widerrufs- und Rückgaberecht gilt im Lebensmittelbereich in
verschiedenen Fällen nicht, z.B. bei schnell verderblichen Waren.

Informieren Sie sich genau über das Zahlungssystem des Anbieters. Es gibt große Unterschiede in der Sicherheit des Geldtransfers.

Achten Sie bei der Bezahlung auf eine sichere Verbindung. Zu erkennen am „https“ und dem Schloss-Symbol in der Adresszeile des Internetbrowsers. Achten Sie auf „versteckte Kosten“ (z.B. Versandkosten).

Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor dem Kauf. Diese werden mit der Bestellung in der Regel rechtswirksam.

Lebensmittelkontrolle, Strategien und Programme

Welche Lebensmittel werden kontrolliert?


Überall wo Lebensmittel hergestellt, bearbeitet, verpackt oder verkauft werden, kontrollieren die zuständigen Behörden regelmäßig und bei Verdacht. Sie nehmen Proben und untersuchen die Lebensmittel auf krankheitserregende Mikroorganismen, korrekte Kennzeichnung, prüfen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln wie Antibiotika sowie auf Kontaminanten wie beispielsweise Schwermetalle.

Die Sicherheit von Lebensmitteln muss auf allen Stufen der Herstellung und Vermarktung gewährleistet sein. Daher werden nicht nur Lebensmittel selbst kontrolliert. Lebensmittelkontrolle beginnt auf dem Acker und bei den Lebensmittel-liefernden Tieren im Stall, erfolgt in den Küchen von Gemeinschaftseinrichtungen und Restaurants, bei Herstellern von Verpackungsmaterial, im Supermarkt und endet erst mit der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Wie erfolgt eine Lebensmittelkontrolle?


Die Kontrolle erfolgt zunächst durch „Lebensmittelkontrolleurinnen/re“ vor Ort. Sie kontrollieren regelmäßig unangemeldet Personal, Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten und prüfen, ob die Vorschriften zur Hygiene und Desinfektion eingehalten werden. Je nachdem, was kontrolliert wird, nehmen sie Proben von Lebensmitteln, von den Tieren, den Futtermitteln oder nehmen zur Prüfung auf Keime einen „Abstrich“ an Lebensmittelkontaktstellen wie Arbeitsgeräten oder Maschinen. Die so gewonnenen Proben werden dann in amtlichen Laboratorien untersucht.

Die Laboratorien werden von den zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer beauftragt, in der Regel den Behörden für Verbraucherschutz. Eine Übersicht finden Sie hier.

Was passiert mit den Ergebnissen der Untersuchungen?


Die Ergebnisse werden von den zuständigen Behörden der Bundesländer ausgewertet und eventuell nötige Sofortmaßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ergriffen, beispielsweise die Schließung eines Betriebes oder der Rückruf unsicherer Lebensmittel.

Darüber hinaus werden die Ergebnisse weiter genutzt. Die Bundesländer übermitteln ihre jeweiligen Daten zu den Untersuchungen an eine Bundesbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Hier werden die übersandten Daten gesammelt, ausgewertet, verglichen und die Ergebnisse veröffentlicht bzw. an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die Europäische Kommission oder die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde aufgrund bestehender Berichtspflichten übermittelt.

Die Ergebnisse werden auch verwendet, um gesetzliche Regelungen zum vorsorglichen gesundheitlichen Verbraucherschutz zu treffen, beispielsweise Höchstgehalte gesundheitlich bedenklicher Substanzen festzulegen. Das ist Aufgabe des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

Informationen für die Verbraucher/-innen über zurückgerufene Lebensmittel veröffentlichen die Behörden der Bundesländer auf der Internetseite www.lebensmittelwarnung.de.

Wer bestimmt, was, wo und wie Lebensmittel kontrolliert werden?


Die Kontrolle der Lebensmittel im Supermarkt, im Restaurant, im Internet oder beim Hersteller in Produktionsstätten, Tierställen und auf Schlachthöfen ist Aufgabe der jeweils zuständigen Behörden in den 16 Bundesländern.

Die Kontrollen erfolgen in der Regel „risikoorientiert“ nach eigenem Ermessen der jeweiligen Bundesländer. Das heißt, die Kontrolleure beproben insbesondere Lebensmittel und Betriebe, von denen ein erhöhtes Risiko ausgeht bzw. die bereits in der Vergangenheit auffällig waren.

Ein Teil der Kontrollen erfolgt in Untersuchungsprogrammen, die zwischen den Bundesländern und Bundesbehörden abgestimmt werden.

Wozu dienen Untersuchungsprogramme zur Lebensmittelkontrolle?


Die zwischen Bundesländern und Bundesbehörden abgestimmten Programme verfolgen unterschiedliche Ziele und werden entweder jährlich neu vereinbart oder gelten für mehrere Jahre, um Entwicklungen zu beobachten.

Die Programme sind entweder repräsentativ, d. h. sie untersuchen, in welchem Ausmaß Verbraucherinnen und Verbraucher unerwünschten Stoffen ausgesetzt sein könnten. Oder die Programme sind auf bestimmte Risiken, Vorfälle oder Ereignisse bezogen. Damit ist es möglich, ein Programm auch flexibel und kurzfristig zu erweitern.

Zum Beispiel gab es vor einiger Zeit den zufälligen Fund einer chemischen Substanz in Hühnereiern („Fipronil in Eiern“). Ein solches Vorkommnis führt dazu, dass die betroffenen Eier sofort zurückgerufen und vernichtet werden. Darüber hinaus werden Ställe, Futtermittel, Eier und Eiprodukte im Rahmen eines umgehend bundesweit aufgestellten Untersuchungsprogramms gezielt auf diese Substanz hin kontrolliert.

In die Planung der Programme sind weitere Bundesbehörden involviert, beispielsweise das Bundesinstitut für Risikobewertung. So fließen auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ein.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert als Bundesbehörde diese Kontrollprogramme in enger Zusammenarbeit mit den Bundesländern. Dazu gehört auch, die Ergebnisse der Untersuchungen zu sammeln, auszuwerten und die Daten in Form von Berichten zu veröffentlichen.

Welche Programme zur Lebensmittelkontrolle gibt es?

Langjährig und systematisch beobachten: „Monitoring“

Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände werden regelmäßig auf eine breite Palette gesundheitlich nicht erwünschter Stoffe oder Mikroorganismen untersucht. Das System zur Probenahme ist repräsentativ und erlaubt Rückschlüsse darauf, wie sicher Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände in Deutschland sind.

Nachhaken und schnell reagieren: „Bundesweiter Überwachungsplan“

Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände werden auf Einhaltung rechtlicher Bestimmungen überprüft. Im Fokus stehen bestimmte Stoffe oder Mikroorganismen. Ebenso werden Betriebe inspiziert. Die Kontrollen zielen auch auf Bereiche, in denen Verstöße häufiger oder gefährlicher sind.  

Krankheitserreger systematisch erfassen: „Zoonosen-Monitoring“

Lebende Tiere, Schlachtkörper und Lebensmittel werden gezielt auf bestimmte Krankheitserreger hin untersucht. Diese Erreger könnten von Tieren auf Menschen übertragen werden. Eine solche Übertragung wird als „Zoonose“ bezeichnet. Die gefundenen Keime werden weiter analysiert und auf ihre Resistenz gegenüber Antibiotika untersucht. Das System zur Probenahme ist repräsentativ. So erlaubt es Rückschlüsse, wie sich Zoonoseerreger ausbreiten und tendenziell entwickeln.  

Illegale Substanzen in Tieren und tierischen Lebensmitteln aufspüren: „Nationaler Rückstandskontrollplan“ und „Einfuhrüberwachungsplan“

Lebende Nutztiere und unverarbeitete tierische Lebensmittel wie Fleisch, Milch, Eier, Honig werden auf den illegalen Einsatz verbotener oder nicht zugelassener Stoffe, auf die vorschriftsmäßige Anwendung zugelassener Tierarzneimittel sowie auf Umweltbelastungen kontrolliert. Die Kontrollen erfolgen zielorientiert. Das bedeutet, dass Kenntnisse über örtliche oder regionale Gegebenheiten einfließen. Es wird Hinweisen auf unzulässige oder vorschriftswidrige Tierbehandlungen nachgegangen. Mit dem Einfuhrüberwachungsplan werden aus Nicht-EU-Staaten importierte tierische Lebensmittel untersucht. Neben den Rückstandskontrollen werden sie u.a. auf Zoonoseerreger, Giftstoffe oder radioaktive Belastungen geprüft.

Werden die erlaubten Höchstwerte eingehalten? Nationale Berichterstattung "Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln"

Wenn Pflanzenschutzmittel angewendet werden, lassen sich Rückstände davon in oder auf Lebensmitteln manchmal nicht vermeiden. Daher wird kontrolliert, ob die geltenden Höchstwerte in Lebensmitteln eingehalten werden. Die Kontrollen erfolgen sowohl systematisch und sind repräsentativ, teilweise auch bezogen auf bestimmte Anlässe. Dabei werden Lebensmittel, die in der Vergangenheit aufgefallen sind, besonders häufig kontrolliert. 

Futtermittel unter der Lupe: Lebensmittelsicherheit beginnt im Tierstall

Das mehrjährige „Kontrollprogramm Futtermittel“ der Länder ist risikoorientiert aufgebaut. Bei Futtermittelbetrieben und Tierhaltern werden Inspektionen durchgeführt und auch Futtermittelproben genommen. Diese werden beispielsweise auf unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Verschleppungen von Tierarzneimitteln hin untersucht.

Sicher einkaufen im Internet: „G@ZIELT“ kontrolliert Online-Shops

Auch online verkaufte Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse werden kontrolliert. Dabei wird von der länderfinanzierten Zentralstelle „G@ZIELT“ nach risikobehafteten Produkten recherchiert, die die Verbraucher gesundheitlich schädigen oder täuschen können.

Warum gibt es so viele Programme?


Jedes Programm hat einen eigenen Fokus. Einige Programme wurden etabliert, um fachliche Aspekte zu beurteilen, beispielsweise um zu verfolgen, ob und wie sich Krankheitserreger oder Antibiotika-resistente Keime ausbreiten. Andere Programme lassen Rückschlüsse zu, ob und in welchem Ausmaß Verbraucherinnen und Verbraucher unerwünschten Stoffen ausgesetzt sind.

Es werden nicht nur Lebensmittel programmatisch kontrolliert, sondern auch das gesamte Umfeld: Lebensmittel-liefernde Tiere im Stall, deren Futtermittel, die Hygiene und Desinfektion in den Küchen von Gemeinschaftseinrichtungen, das Verpackungsmaterial für Lebensmittel und vieles mehr.

Die Programme sind entweder langfristig und systematisch oder flexibel angelegt. Mit flexiblen Programmen kann kurzfristig auf Ereignisse oder Probleme reagiert werden. So gibt es auch Programme, die eher einer Fahndung gleichen. Man sucht sozusagen nach schwarzen Schafen. Beispielsweise wird auf diese Weise das Internet nach unsicheren, gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln durchsucht oder nach nicht registrierten Lebensmittelhändlern.

Im Gegensatz dazu gibt es langfristig angelegte Programme, die repräsentative Aussagen ermöglichen sollen. Das bedeutet, dass die Ergebnisse von Stichproben Schlussfolgerungen und Hochrechnungen für ganz Deutschland erlauben, so wie bei Bevölkerungsumfragen.

Für jedes Programm gilt jedoch: Die erhobenen Daten müssen vergleichbar (plausibel) sein, unabhängig davon, wann und wo sie erhoben werden. Daher enthalten die bundesweiten Kontrollprogramme zum Teil detaillierte Vorgaben, wie die Untersuchungen durchzuführen sind.

Nach welchen Methoden werden die Lebensmittelproben untersucht?


Die Proben der Lebensmittelkontrollen werden in vielen verschiedenen Laboratorien untersucht. Überall müssen vergleichbare Methoden verwendet werden, damit die Ergebnisse untereinander plausibel vergleichbar sind. Daher verwenden alle Laboratorien standardisierte Verfahren.

Die Methoden werden von den amtlichen Laboratorien oder den nationalen Referenzlaboratorien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entwickelt, nach Bedarf modifiziert und veröffentlicht: „Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren“.

Wie viele Lebensmittelkontrollen werden jährlich vorgenommen?


Im Jahr 2017 beispielsweise haben die Lebensmittelüberwachungsämter der Bundesländer 504.794 Betriebe kontrolliert sowie 370.492 Proben von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt untersucht.

Wo finde ich die Ergebnisse der Untersuchungen?


Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht die Ergebnisse der verschiedenen Programme zur Lebensmittelkontrolle im Internet. Die Daten werden in Berichten zusammengefasst, wie beispielsweise „Monitoring-Bericht“ oder der „Bundesweite Überwachungsplan“. Alle Berichte rund um die Sicherheit von Lebensmitteln finden Sie hier.

Rückstände von Pflanzenschutzmitteln
in Lebensmitteln

Seit vielen Jahren untersuchen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Lebensmittel auf das Vorkommen von Pflanzenschutzmittelrückständen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht der Ergebnisse aller Mitgliedsstaaten.
Daneben veröffentlicht Deutschland einen nationalen Bericht. Die Überschreitungsquote bei Rückstandshöchstgehalten liegt auf einem konstant niedrigen Niveau von etwas über einem Prozent.

Was sind Rückstandshöchstgehalte?

Rückstandshöchstgehalte sind Grenzwerte für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die für jeden Wirkstoff und aufgeschlüsselt nach Produkten festgelegt werden, zum Beispiel: Wirkstoff xy in Kohlgemüse 1 mg/kg. Die Festlegung dieser Werte erfolgt in einem europäischen Gemeinschaftsverfahren. Das Prinzip dabei ist: Nicht höher als nötig, aber niemals über der toxikologisch vertretbaren Grenze.

Wie werden Rückstandshöchstgehalte ermittelt?

Zunächst wird ermittelt, in welcher Höhe Rückstände bei der vorgesehenen Anwendung auftreten. Grundlage sind Versuche, in denen nach praxisüblicher Anwendung in regelmäßigen Abständen Proben entnommen und analysiert werden. Falls nötig werden auch verarbeitete Produkte, zum Beispiel Bier, Wein oder Saft, auf Rückstände untersucht. Wenn Rückstände in Futtermitteln auftreten können, gehören auch Fütterungsversuche mit Nutztieren zum Programm, um festzustellen, ob Rückstände in Fleisch, Milch oder Eier übertreten können.

Die in diesen Versuchen gemessenen Rückstände in einem Erzeugnis unterliegen immer einer Verteilung. Der Rückstandshöchstgehalt bezieht das (nicht bekannte) obere Ende der Verteilung mit ein. Liegen die Rückstände in einem Erzeugnis beispielsweise zwischen 0,074 und 0,31 mg/kg, so ergibt sich ein Rückstandshöchstgehalt von 0,7 mg/kg. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Wert gesundheitlich unbedenklich ist. Für Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, für die kein Höchstgehalt festgelegt wurde, gilt ein Standardwert von 0,01 mg/kg.

Wie werden Lebensmittel kontrolliert?

Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung überprüfen die zuständigen Behörden in den Bundesländern, ob Lebens- und Futtermittel die zulässigen Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einhalten.
Jeder, der Lebensmittel herstellt und vertreibt, ist für die Sicherheit seiner Produkte selbst verantwortlich. Durch betriebliche Eigenkontrollen und ein entsprechendes Qualitätsmanagement muss der Unternehmer sicherstellen, dass seine Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Was passiert, wenn ein Rückstandshöchstgehalt überschritten wird?

Nachdem festgestellt wurde, dass ein Rückstandshöchstgehalt überschritten ist, wird die Messungenauigkeit vom Wert abgezogen. Falls danach der Rückstandshöchstgehalt immer noch überschritten wird, wird das Produkt beanstandet. Verantwortlich hierfür sind die Überwachungsbehörden der Bundesländer. Das beanstandete Produkt muss unverzüglich aus dem Handel genommen werden, wenn es die Gesundheit gefährdet.

Was passiert, wenn ein Lebensmittel bereits verzehrt wurde, bei dem eine Überschreitung festgestellt wurde?

In der Regel stellen Rückstandshöchstgehalte keine toxikologisch begründeten, gesundheitlich relevanten Grenzwerte dar, sondern Werte zur Regelung der Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses. Das heißt, dass Lebensmittel, deren Rückstandsgehalte über dem gesetzlichen Rückstandshöchstgehalt liegen, nicht verkehrsfähig sind und folglich nicht im Handel angeboten werden dürfen. Dies ist aber in den meisten Fällen nicht mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit gleichzusetzen.
Bei der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten werden sowohl Daten zur Toxikologie und zur Verzehrmenge als auch Daten zur Höhe der Rückstände nach Anwendung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis berücksichtigt. Es handelt sich also um die Menge an Pflanzenschutzmittelrückständen, die bei ordnungsgemäßer Anwendung durch den Landwirt für die jeweilige Kultur nicht überschritten werden sollte.

Warum können sich Rückstandshöchstgehalte ändern?

Höchstgehalte werden von Zeit zu Zeit geändert. Ein Anlass dafür kann sein, dass ein Wirkstoff toxikologisch neu bewertet wird. Es kann aber auch vorkommen, dass ein Wirkstoff anders eingesetzt wird als bisher: Wenn ein Wirkstoff zunächst nur zur Anwendung in Getreide zugelassen war und der Zulassungsinhaber nun eine Ausweitung auf Gemüsekulturen beantragt, dann müssen für die Gemüsekulturen die bestehenden Rückstandshöchstgehalte in Höhe der Bestimmungsgrenze durch eigens festgesetzte Höchstgehalte abgelöst werden, bevor die Zulassung für Gemüsekulturen erteilt werden kann.

Weitere Informationen

Listerien

In welchen Lebensmitteln können Listerien enthalten sein?


Viele verschiedene rohe, verarbeitete oder verpackte Lebensmittel können Listerien enthalten: Fleischerzeugnisse (z.B. Wurst wie beispielsweise Rohpökel-, Kochwurst- oder Brühwurstwaren), Fischerzeugnisse (hauptsächlich vakuumverpackter Räucherfisch), Rohmilchprodukte (insbesondere Weichkäse mit Rinde), aber auch pflanzliche Lebensmittel wie geschnittene und verpackte Salate.

Auch im Haushalt oder in der Gemeinschaftsverpflegung zubereitete Lebensmittel können Listerien enthalten, beispielsweise Smoothies, belegte Brötchen, Sandwiches oder Salate.

Wo finde ich aktuelle Informationen, in welchen Lebensmitteln Listerien nachgewiesen wurden und was kann ich dann tun?


Die Behörden der Bundesländer veröffentlichen auf der Website www.lebensmittelwarnung.de aktuelle Informationen über Warnungen und Rückrufe von Lebensmitteln. So wird auch bekannt gegeben, wenn beispielsweise Krankheitserreger wie Listerien die zulässige Keimzahl in einem Lebensmittel überschreiten.

Auf der Website befinden sich dann neben den konkreten Angaben zum Produkt wie Mindesthaltbarkeitsdatum, Produzenten und Chargennummer auch Hinweise, was Verbraucherinnen und Verbraucher tun sollten, wenn sie das Lebensmittel gekauft und noch vorrätig oder bereits verzehrt haben.

Lebensmittel, in denen eine zu hohe Keimzahl Listerien nachgewiesen wurde, werden sofort aus dem Verkauf genommen. Bereits gekaufte Produkte können gegen Erstattung des Kaufpreises auch ohne Vorlage des Kassenbons in ihren Einkaufsstätten zurückgegeben werden.

Welche rechtlichen Regelungen gelten zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern?


Listerien können sowohl in frischen als auch in verarbeiteten Lebensmitteln vorkommen. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen jedoch in Verkehr gebrachte verzehrfertige, Lebensmittel während der gesamten angegebenen Haltbarkeit nicht mehr als 100 Keime von Listeria monocytogenes pro Gramm enthalten.

Dieser Grenzwert ist in der „Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel“ festgelegt und muss vom Lebensmittelunternehmen durch Eigenkontrollen geprüft werden. Bei Überschreitung dieses „Lebensmittelsicherheitskriteriums“ gilt ein Lebensmittel als nicht sicher und muss – einhergehend mit entsprechenden Verbesserungen im Produktionsprozess – vom Markt genommen werden.

Was kann ich tun, um eine Infektion mit Listerien zu vermeiden?


  • Insbesondere verzehrfertige, vakuumverpackte Lebensmittel, wie z. B. Räucherfisch, sollten möglichst bald nach dem Kauf verzehrt werden.
  • Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht weiter verzehren.
  • Gefrorene Lebensmittel im Kühlschrank auftauen lassen.
  • Kühlkette auch beim Transport nach Hause beachten.
  • Beim Online-Kauf prüfen, ob die Ware entsprechend den Angaben transportiert wurde, beispielsweise in Styroporboxen und mit Kühlakkus.

Was sind Listerien?


Listerien sind Bakterien der Gattung „Listeria“. Sie sind in der Umwelt weit verbreitet. Unter anderem befinden sie sich in Ackerböden, Silagen und Futtermitteln. Sie kommen auch im Darm von Nutztieren vor, führen bei Tieren aber er verhältnismäßig selten zu klinischen Symptomen. Am häufigsten erkranken Wiederkäuer (v. a. Schafe und Ziegen), die sich in der Regel über mit Listerien kontaminierte Silage infiziert haben. Es kann hier zu Hirnhautentzündungen, Septikämien, Milchdrüsenentzündungen, Durchfallerkrankungen und Fehlgeburten kommen.

Durch Verunreinigungen oder unhygienische Oberflächen können Listerien während der Verarbeitung in Lebensmittel gelangen und sich dort weiter vermehren, auch im Kühlschrank. Sie können sogar beim Einfrieren von Lebensmitteln überleben und sich beim oder nach dem Auftauen weiter vermehren. Bei Temperaturen wie beim Kochen, Frittieren, Grillen oder Pasteurisieren werden sie allerdings abgetötet.

Wer kontrolliert die Einhaltung rechtlicher Regelungen?


Für die Sicherheit der Lebensmittel sind in erster Linie das jeweilige Lebensmittelunternehmen verantwortlich.

Behörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und nehmen Proben, die sie u. a.  auf Keime, vollständige Kennzeichnung, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln wie Antibiotika überprüfen. Diese Kontrolle der Lebensmittel im Supermarkt, im Restaurant oder beim Hersteller ist Aufgabe der jeweils zuständigen Behörden in den 16 Bundesländern. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert bestimmte Programme für die Kontrollen.

Da immer mehr Lebensmittel online und somit überregional verkauft werden, wurde am BVL darüber hinaus eine Kontrollstelle eingerichtet, die im Auftrag der Bundesländer die Online-Shops auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen prüft. Diese Kontrollstelle heißt „G@ZIELT“.

Was wird von Listerien verursacht?


Erkrankungen des Menschen mit Listerien werden als Listeriosen bezeichnet und vornehmlich durch die Spezies Listeria monocytogenes hervorgerufen.

Gesunde Menschen bemerken eine Infektion mit Listerien in der Regel nicht oder weisen nur milde Symptome eines fieberhaften Infektes auf. Schwere Verlaufsformen treten vor allem bei abwehrgeschwächten Menschen, wie älteren Personen, Neugeborenen, Patienten mit chronischen Erkrankungen und bei Schwangeren auf. Bei älteren und abwehrgeschwächten Menschen manifestiert sich die Listeriose häufig mit Blutvergiftungen und eitrigen Hirnhautentzündungen.

Auch für Kinder im Mutterleib bedeutet eine Listeriose der Mutter eine große Gefahr, da schwerwiegende Schädigungen bzw. eine Früh- oder Totgeburt auftreten können.

Listeriose hat eine sehr variable Inkubationszeit, abhängig von den Symptomen sind wenige Tage bis mehrere Wochen möglich. Mehr Informationen finden Sie beim Robert Koch-Institut.

Woran erkenne ich, ob ein Lebensmittel Listerien enthält?


Listerien sind für Verbraucher nicht zu erkennen, weder am Geruch noch am Geschmack oder am Aussehen der Lebensmittel. Listerien können sich bei Kühlschranktemperaturen vermehren – auch das ist nicht erkennbar.

Weitere Informationen zum Thema Listerien


Wie kann ich mich mit Listerien infizieren?



Infektionsquellen für Verbraucherinnen und Verbraucher sind vielfältig.

In erster Linie infiziert man sich durch den Verzehr von Lebensmitteln, die Listerien in höheren Konzentrationen enthalten. Dabei können die Gesundheit gefährdende Konzentrationen auch im Haushalt oder bei der Gemeinschaftsverpflegung entstehen, wenn beispielsweise Lebensmittel falsch oder zu lange gelagert werden und die Regeln zur guten Küchenhygiene nicht eingehalten werden.

Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum / Haltbarkeitsdatum

Was ist das Mindesthaltbarkeitsdatum?


Das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise Haltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem sich ein verpacktes Lebensmittel mindestens lagern und verzehren lässt und dabei seine spezifischen Eigenschaften behält. Geruch, Geschmack, Beschaffenheit, Nährwert, Farbe und Konsistenz müssen bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums unverändert erhalten bleiben. Werden dabei die jeweils richtigen Lagerungsbedingungen beachtet, beispielsweise kühle oder trockene Lagerung, können Lebensmittel oft auch über dieses Datum hinaus gelagert und verzehrt werden.

Was ist das Verbrauchsdatum (Ablaufdatum, Verfallsdatum)?


Auf leicht verderblichen, verpackten Lebensmitteln muss ein Verbrauchsdatum anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums angegeben werden. Das betrifft Lebensmittel wie z.B. Hackfleisch, Geflügelfleisch, Vorzugsmilch (verpackte und besonderen Vorschriften unterliegende Rohmilch) oder Räucherfisch.

Nach Ablauf des Verbrauchsdatums besteht eine Gesundheitsgefahr für Menschen durch Keime, die für Verbraucher nicht erkennbar sind. Daher dürfen Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum nicht verkauft und sollten auch nicht mehr verzehrt werden.

Was ist zu beachten, wenn das Verbrauchsdatum oder das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist? Was ist der Unterschied zwischen den beiden Angaben?


Wie bei einer Ampel steht nach Ablauf des Verbrauchsdatums das Signal zum Verzehr auf Rot, gleichbedeutend mit einem Stopp, nicht weiter verzehren, verwenden oder verkaufen. Im Unterschied dazu steht bei einem abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum die Ampel nur auf Gelb und signalisiert: Achtung, erst prüfen. Denn Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum können oft problemlos verzehrt werden.

Ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum signalisiert jedoch, dass die Lebensmittel vor dem Verzehr oder vor der Verarbeitung eingehender geprüft werden sollten. Ist die Verpackung unversehrt, riechen Lebensmittel wie gewohnt und schmecken bei einer Kostprobe normal, können sie auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus verzehrt werden.

Welches Datum auf der Verpackung steht, lässt sich an den jeweiligen Hinweisen unterscheiden. Das Verbrauchsdatum wird mit dem Hinweis „zu verbrauchen bis… “ deklariert. Im Gegensatz dazu wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis…“ gekennzeichnet.

Wie ist das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben?


Der Hinweis auf verpackten Lebensmitteln „mindestens haltbar bis… “ verweist auf das Mindesthaltbarkeitsdatum. Es wird normalerweise vollständig mit Tag, Monat und Jahr angegeben.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen von dieser Regelung. Beiträgt die Mindesthaltbarkeit weniger als drei Monate, reichen Tag und Monat als Angaben aus. Bei einer Mindesthaltbarkeit von mehr als drei Monaten sind die Angaben von Monat und Jahr ausreichend. Wenn ein Lebensmittel länger als anderthalb Jahre haltbar ist, genügt eine Jahreszahl für die ordnungsgemäße Deklaration. Allerdings muss in den Fällen, in denen kein Tag angegeben wird, der Hinweis konkretisiert werden, um Klarheit zu schaffen. Er lautet dann: „mindestens haltbar bis Ende… “.

Besondere Lagerungsbedingungen sind anzugeben.

Wie muss das Verbrauchsdatum angegeben werden?


Der Hinweis „zu verbrauchen bis… “ kennzeichnet das Verbrauchsdatum. Das Datum ist mit Tag und Monat anzugeben, gegebenenfalls zur Unterscheidung zusätzlich mit dem Jahr.

Beim Verbrauchsdatum ist (wie übrigens auch beim Mindesthaltbarkeitsdatum) ein Hinweis möglich, wo die Datumsangabe in der Kennzeichnung zu finden ist: „verbrauchen bis siehe Deckel“ zum Beispiel. Zusätzlich zum Verbrauchsdatum sind Angaben zur richtigen Lagerung für eine vollständige Kennzeichnung der leicht verderblichen Erzeugnisse vorgeschrieben, wie beispielsweise die richtige Lagerungstemperatur.

Welche Lebensmittel müssen mit einem Verbrauchsdatum gekennzeichnet werden und welche mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum?


Fast alle verpackten Lebensmittel müssen entweder mit Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum gekennzeichnet werden.

Leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch, Geflügelfleisch, Vorzugsmilch (verpackte und besonderen Vorschriften unterliegende Rohmilch) oder Räucherfisch sind mit dem Verbrauchsdatum zu kennzeichnen. Sie können nach Ablauf des Verbrauchsdatums mit Keimen belastet sein, welche die Gesundheit gefährden, ohne dass es für den Verbraucher erkennbar ist.

Alle anderen Lebensmittel, die verpackt sind, tragen bis auf einige Ausnahmen das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Gibt es Lebensmittel, die nicht hinsichtlich ihrer Haltbarkeit gekennzeichnet werden müssen?

Laut Anhang X 1d) der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei

  • frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
  • Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00 ;
  • Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
  • Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
  • Essig;
  • Speisesalz;
  • Zucker in fester Form;
  • Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
  • Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

Wer legt Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum fest?


Sowohl Verbrauchsdatum als auch Mindesthaltbarkeitsdatum legen Produzenten selbst nach bestem Wissen und Gewissen anhand von Untersuchungen, Studien oder mit Hilfe von Sachverständigen fest. Sie bestimmen Lagerbedingungen und Haltbarkeit ihrer Erzeugnisse.

Das jeweilige Datum ist so zu festzulegen, dass das Lebensmittel bis Ablauf des Datums die typischen Eigenschaften besitzt und nicht gesundheitsschädlich ist. Entsprechende allgemeine Verbote zum Schutz der Gesundheit und Vorschriften zum Schutz der Täuschung sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verankert.

Dürfen Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, umgepackt werden?


Einwandfreie Lebensmittel können umgepackt werden.

Beim Umpacken sollte bedacht werden, dass ein gewisser Keimeintrag beim Aus- und wieder Einpacken eines Lebensmittels kaum vermieden werden kann, der sich negativ auf die Haltbarkeit des Lebensmittels auswirkt. Ein Umpacken eines Lebensmittels dürfte daher dessen Haltbarkeit eher negativ beeinflussen. Daher sollte es so schnell wie möglich aufgebraucht werden.

Lebensmittel, die mit einem Verbrauchsdatum versehen sind, dürfen nach dessen Ablauf nicht in den Verkehr gebracht werden.

Was sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bei Einkauf, Online-Bestellung, Transport und Lagerung von Lebensmitteln beachten?

  • Haltbarkeit beim Einkauf bewusst wählen
  • Packungsgröße nach dem gewohnten Verzehr wählen
  • Lagerungsbedingungen genau einhalten
  • Kühlkette auch beim Transport nach Hause beachten
  • Beim Online-Kauf prüfen, ob die Ware entsprechend den Angaben transportiert wurde, beispielsweise in Styroporboxen und mit Kühlakkus
  • Beim Online-Kauf prüfen, ob die Ware hygienisch und unversehrt verpackt ist
  • Auch bei gelieferten Erzeugnissen auf die vollständige und ordnungsgemäße Kennzeichnung mit Angaben zum Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum achten
  • Vorräte regelmäßig prüfen und ältere Erzeugnisse zuerst verbrauchen (first in – first out)

Was sollten Verbraucherinnen und Verbraucher tun, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, um Lebensmittel nicht unnötig wegzuwerfen?


Anschauen, riechen und kosten: Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum sollten vor dem Verzehr genauer untersucht werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dabei auf ihre Sinne verlassen. Ist die Verpackung unversehrt oder riechen Lebensmittel wie immer und schmecken bei einer Kostprobe normal, können sie in der Regel über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus verzehrt werden.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Kennzeichnung zur Haltbarkeit von Lebensmitteln?

Wer kontrolliert die Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen?


Überall wo Lebensmittel hergestellt, bearbeitet, verpackt oder verkauft werden, kontrollieren die zuständigen Behörden regelmäßig und bei Verdacht. Sie nehmen Proben und untersuchen die Lebensmittel auf Keime, vollständige Kennzeichnung oder prüfen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln wie Antibiotika. Diese Kontrolle der Lebensmittel im Supermarkt, im Restaurant oder beim Hersteller ist Aufgabe der jeweils zuständigen Behörden in den 16 Bundesländern. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert bestimmte Programme für die Kontrollen.

Da immer mehr Lebensmittel online und somit überregional verkauft werden, wurde am BVL darüber hinaus eine Kontrollstelle eingerichtet, die im Auftrag der Bundesländer die Online-Shops auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen prüft. Diese Kontrollstelle heißt „G@ZIELT“.

Darf das Mindesthaltbarkeitsdatum nachträglich verlängert werden?

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) hat sich bereits auf der 77. Arbeitstagung am 20. und 22. Juni 2016 mit dieser Frage beschäftigt. Gemeinsam mit dem Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) wurde der Beschluss 2016/77/06 gefasst (www.bvl.bund.de/als-alts).
Demnach ist eine Änderung des ursprünglich vom Hersteller angebrachten Mindesthaltbarkeitsdatums eines vorverpackten Lebensmittels durch Groß- oder Einzelhändler nicht ausgeschlossen, wenn sie dabei ihre Sorgfaltspflicht beachten und das neue Datum entsprechend begründen können. Sie übernehmen damit allerdings die volle Verantwortung für die Richtigkeit der geänderten Information. Der nunmehr für diese abgeänderte Information verantwortliche Unternehmer ist derart anzugeben, dass eine Rückverfolgung zu ihm in jedem Fall gewährleistet ist.
Das heißt, der Bezug zwischen neuem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem hierfür verantwortlichen Lebensmittelunternehmer muss eindeutig ersichtlich sein.

Lebensmittel, die mit einem Verbrauchsdatum versehen sind, dürfen nicht umgepackt oder umetikettiert werden.

Nahrungsergänzungsmittel (NEM)

Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Lebensmitteln. In der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel ist u.a. geregelt, dass sie in kleinen Dosierungen, etwa Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeutelchen oder Flüssigampullen, zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen angeboten werden.

Nahrungsergänzungsmittel ähneln in ihrer Abgabeform mitunter Arzneimitteln. Anders als Arzneimittel sind Nahrungsergänzungsmittel jedoch nur dazu bestimmt, dem Körper zusätzlich Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe zuzuführen, um die normale Ernährung zu ergänzen. Nahrungsergänzungsmittel dürfen keine arzneiliche Wirkung entfalten.

Sind Nahrungsergänzungsmittel sicher?

Die Verantwortung dafür, dass Nahrungsergänzungsmittel die Gesundheit nicht schädigen und den Verbraucher durch Aufmachung und Werbung nicht täuschen, liegt beim Hersteller und Inverkehrbringer.

Anders als bei Arzneimitteln durchlaufen Nahrungsergänzungsmittel kein behördliches Zulassungsverfahren, in dem die gesundheitliche Unbedenklichkeit vorab nachgewiesen werden muss. Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) muss der Hersteller oder Importeur nach § 5 der Nahrungsmittelergänzungsverordnung anzeigen, dass er seine Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr bringt. Das BVL nimmt selbst keine rechtliche oder gesundheitliche Bewertung der Produkte vor, sondern leitet die entsprechenden Anzeigen unverzüglich an die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden der zuständigen Bundesländer weiter. Die Länder kontrollieren die auf dem Markt befindlichen Produkte dann nach einem bestimmten Schlüssel (risikoorientiert).

Falls Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem Kauf eines Nahrungsergänzungsmittels berechtigte Zweifel an dessen Kennzeichnung und Zusammensetzung haben, können sie sich an die für ihren Wohnort zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden.

Ihre zuständige Überwachungsbehörde finden Sie unter http://www.bvl.bund.de/behoerdensuchmaschine

Kann ich ohne Bedenken Nahrungsergänzungsmittel im Internet bestellen?

Auch für Nahrungsergänzungsmittel, die im Internet angeboten werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. In vielen Fällen werden jedoch Produkte als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im besten Fall sind sie nur wirkungslos.

Im schlimmsten Fall enthalten sie gefährliche Inhaltsstoffe. Beachten Sie beim Kauf im Internet diese Tipps:

  • Vorsicht bei unrealistischen Erfolgsversprechen!
  • Fragen Sie sich selbst, ob Sie solch ein Produkt benötigen.
  • Vorsicht bei vagen Verzehrempfehlungen!
  • Vorsicht bei Produkten, die exklusiv im Internet vertrieben werden!
  • Vorsicht bei Empfehlungen in Diskussionsforen und Chatrooms! Die „Erfahrungsberichte“ entpuppen sich häufig als getarnte Werbung.
  • Informieren Sie sich vorab über Ihnen unbekannte Zutaten.
  • Beachten Sie mögliche Wechselwirkungen mit Arzneimitteln.
  • Holen Sie sich vor der Bestellung von Produkten zur Ergänzung der Ernährung fachlichen Rat, z.B. beim Arzt oder Apotheker. Auch das Internetportal www.was-wir-essen.de bietet Informationen.
  • Achten Sie auf Produktabbildungen. Gibt es deutsche Aufschriften, sind die Verpackungen seriös aufgemacht?
  • Online-Apotheken müssen registriert sein. Informieren Sie sich im Versandapothekenregister (www.dimdi.de – Arzneimittel – Versandapothekenregister).
  • Kaufen Sie Nahrungsergänzungsmittel nicht von Privatpersonen.
  • Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland können ggf. in Deutschland als Arzneimittel angesehen werden. Eine Einfuhr wäre verboten – der Zoll könnte die Ware beschlagnahmen, und dem Besteller eine Anzeige drohen.
  • Überprüfen Sie das Impressum auf Vollständigkeit.
  • Kaufen Sie möglichst nur bei Shops, die ein D21 Internet-Gütesiegel haben: Trusted Shops, TÜV SÜD, Internet, Privacy Standard oder EHI-geprüfter Online Shop.

Welche Stoffe dürfen in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden?

Die zulässigen Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, sind europaweit einheitlich geregelt, nicht jedoch andere Stoffe wie Aminosäuren, essentielle Fettsäuren und Pflanzen- oder Kräuterextrakte.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die die letztgenannten Stoffe enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie den rechtlichen Vorschriften entsprechen. So dürfen einige dieser Stoffe in Deutschland bei der Herstellung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für den jeweiligen Zweck zugelassen wurden.

Dies gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel, die aus dem Ausland eingeführt werden. Wenn sie nicht den in Deutschland geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen sie nicht eingeführt werden (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch).

Auf Antrag kann das BVL für diese Stoffe eine Allgemeinverfügung oder eine Ausnahmegenehmigung erlassen.

Wer benötigt Nahrungsergänzungsmittel?


Nahrungsergänzungsmittel sind für gesunde Personen, die sich ausgewogen und abwechslungsreich ernähren, in der Regel überflüssig. Sie sind auch kein Ersatz für eine entsprechende Ernährungsweise mit viel Obst und Gemüse. Eine einseitige, unausgewogene Ernährungsweise kann nicht durch Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln ausgeglichen werden – ein entsprechender Hinweis auf der Verpackung ist laut Nahrungsergänzungsmittelverordnung verpflichtend vorgeschrieben. Manche Bevölkerungsgruppen nehmen einige Nährstoffe, wie Vitamin D, Calcium, Folsäure und Jod, nicht in den Mengen auf, wie sie von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) empfohlen werden. In solchen Einzelfällen kann deshalb eine Nahrungsergänzung sinnvoll sein: zum Beispiel die Einnahme von zusätzlichem Calcium für Menschen, die keine Milchprodukte verzehren, oder von Folsäure während der Schwangerschaft. Falsch ist dagegen die Annahme, Obst und Gemüse enthalten heute weniger Nährstoffe als früher und man müsse deshalb mit Nahrungsergänzungsmitteln gegensteuern.

Darüber hinaus dienen Nahrungsergänzungsmittel nicht der Therapie von Krankheiten. Nahrungsergänzungsmittel dienen ausschließlich der Ergänzung der normalen Nahrung, für eine Behandlung von Krankheiten sind sie nicht bestimmt.

Können Nahrungsergänzungsmittel als Arzneimittel verkauft werden?

Als Arzneimittel zugelassene Erzeugnisse können nicht als Lebensmittel verkauft werden. Lebensmittel können keine Arzneimittel sein. Dementsprechend dürfen Nahrungsergänzungsmittel oder andere Lebensmittel nicht als Arzneimittel aufgemacht oder mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, beworben werden.

Benzo(a)pyren und Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Was ist Benzo(a)pyren?

Benzo(a)pyren ist eine chemische Verbindung aus Kohlenstoff und Wasserstoff. Die Substanz wirkt krebsauslösend, erbgutschädigend und reproduktionstoxisch, weil sie die Zellen der Keimbahn schädigen kann.

Wo kommt Benzo(a)pyren vor?

Die Substanz kommt im Wasser und im Boden vor. Sie entsteht bei Verbrennung von pflanzlichen Materialien wie Holzkohle, Tabak oder Erdöl beziehungsweise Mineralöl.

Benzo(a)pyren ist sehr stabil und kann sich in der Umwelt anreichern. Das ist der Grund dafür, dass die Substanz im Wasser und im Boden vorkommen kann. Die Substanz wurde beispielsweise in Wasserlebewesen wie Muscheln nachgewiesen.

Benzo(a)pyren kann in verarbeiteten Lebensmitteln wie beispielsweise Räucherfisch oder Speiseölen vorkommen.

Aber auch in Erzeugnissen, die aus Erdöl hergestellt wurden, kann die Substanz enthalten sein. Das betrifft Verbraucherprodukte aus Gummi oder Kunststoff, beispielsweise Spielzeug, Werkzeuggriffe, Badeschuhe und Einweghandschuhe.

Wodurch entsteht Benzo(a)pyren?

Die Substanz kann während der Verbrennung oder Erhitzung von pflanzlichen Materialien wie Mineralöl, Tabak oder Holzkohle entstehen. Demzufolge ist Benzo(a)pyren in Abgasen nachweisbar, in Rauch, kann aber kann auch in Lebensmitteln vorhanden sein, die gegrillt, geräuchert, getrocknet oder geröstet wurden.
Auch bei der industriellen Verarbeitung von Erdöl und Steinkohle entsteht Benzo(a)pyren. Somit kann die Substanz auch in daraus hergestellten Produkten enthalten sein. Das könnten Produkte aus Gummi sein, die mit Ruß gefärbt wurden wie Reifen oder denen bestimmte Stoffe für die Elastizität zugesetzt wurden, wie beispielsweise Badeschuhe.

Was sind PAK?

„PAK“ ist die Kurzform und Abkürzung für „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“. Das ist eine Gruppe von chemischen Verbindungen, die alle ähnlich strukturiert sind.
Mehrere hundert Verbindungen der PAK sind bekannt, vermutlich gibt es sehr viele mehr. Trotz ähnlicher Struktur können sich die chemischen, physikalischen und toxikologischen, also giftigen, Eigenschaften einzelner Verbindungen mehr oder weniger voneinander unterscheiden. Aufgrund ihrer möglicherweise giftigen Eigenschaften sollten sie in Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, mit denen Menschen in Kontakt kommen, möglichst nicht vorkommen.
Einige bekannte und gut untersuchte PAK dienen als „Zeiger-Substanz“ oder fachlich „Indikatoren“. Ist ein solcher Indikator in einem Erzeugnis, könnten auch weitere, unterschiedliche oder unbekannte PAK vorhanden sein. Solche „PAK-haltigen Erzeugnisse“ müssen gemäß rechtlichen Regelungen gegebenenfalls aus dem Verkehr gezogen werden.

Wo kommen PAK vor?

PAK können natürlicherweise in pflanzlichen Materialien vorkommen. Quellen für PAK sind daher Erdöl und Kohle. Alle Erzeugnisse, die daraus hergestellt werden oder die damit verarbeitet werden, können prinzipiell PAK enthalten.

Welche Lebensmittel können PAK enthalten?

Vor allem Lebensmittel, die gegrillt, geräuchert, getrocknet oder geröstet wurden, könnten PAK enthalten: Räucherfisch (auch geräucherte Muscheln und Sprotten), Speiseöle und -fette wie Kokosnussöl, Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse. Auch Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder wie Getreidebeikost, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, könnten PAK enthalten.

Welche Erzeugnisse und Verbraucherprodukte können PAK enthalten?

Erzeugnisse aus Erdöl oder Steinkohle, beziehungsweise Erzeugnisse, denen Ruß beigemischt wurde, können PAK enthalten: Reifen, Sportgeräte wie Fahrräder oder Golfschläger, Haushaltsgeräte mit Rädern wie Laufhilfen, Spielzeug, Werkzeuge für den privaten Gebrauch, Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung, Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder.

Was ist der Unterschied zwischen Benz(a)pyren und PAK?

Benzo(a)pyren besteht aus einer chemischen Grundstruktur, die als „aromatischer Ring “ bezeichnet wird. Bei Benzo(a)pyren sind mehrere solcher Ringe an bestimmten Stellen miteinander verbunden. Dadurch ergeben sich die, speziell für diese Substanz typischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften. Wenn die Anzahl und Anordnung der Ringe variieren, ergeben sich ähnliche chemische Strukturen in Form von Verbindungen mit teilweise voneinander abweichenden Eigenschaften. Alle diese Verbindungen werden in einer Gruppe vereint, den „Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen“, kurz „PAK“. Somit ist Benzo(a)pyren nur ein spezielles „PAK“ in einer großen Gruppe chemischer Verbindungen, die mehrere hundert verschiedene einzelne Verbindungen beinhaltet.

Allerdings können trotz ähnlicher chemischer Struktur die Eigenschaften der einzelnen Verbindungen variieren. Einige PAK sind giftig, krebsauslösend oder schädigen Zellen der Keimbahn. Dazu gehört Benzo(a)pyren.

Die Unterscheidung zwischen Benzo(a)pyren und PAK, beziehungsweise die herausgestellte Rolle des Benzo(a)pyren, hat historische Gründe: Benzo(a)pyren war lange Zeit am besten untersucht und seine Eigenschaften bekannt. Deshalb wurde es rechtlich reguliert und Erzeugnisse daraufhin untersucht. Entsprechende Daten zum Vorkommen wurden erhoben. Um langfristige Aussagen treffen zu können, werden Erzeugnisse nach wie vor daraufhin untersucht, zusätzlich zur Untersuchung auf weitere, bestimmte PAK.

Wie werden PAK in Lebensmitteln und Verbraucherprodukten bestimmt?

Es gibt technische Verfahren, um PAK in Lebensmitteln und in Verbraucherprodukten zu bestimmen.

Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, alle PAK zu finden oder nachzuweisen. Deshalb wurde früher eine typische, häufig vorkommende, gut untersuchte Substanz stellvertretend verwendet, um aufzuzeigen, ob PAK vorhanden sein könnten und auch, in welcher Menge. Diese so genannte „Indikatorsubstanz“ war lange Zeit Benzo(a)pyren. Mittlerweile gelten insgesamt vier krebserregende PAK als Indikatoren in Lebensmitteln und acht PAK als Indikatoren in Verbraucherprodukten.

Die vier Indikatorsubstanzen für PAK in Lebensmitteln sind Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen.

Die acht Indikatorsubstanzen für PAK in Verbraucherprodukten sind Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Dibenzo[a,h]anthracen.

Woran erkenne ich, ob Lebensmittel oder Verbraucherprodukte PAK enthalten?

Verbraucherinnen und Verbraucher können PAK nicht erkennen. Allerdings gibt es Hinweise auf mögliche Verunreinigungen mit PAK, wenn beispielsweise Verbraucherprodukte stark nach Gummi oder Maschinenöl riechen.

Bei Lebensmitteln oder kosmetischen Produkten geben weder Geruch noch Geschmack Hinweise auf eine mögliche Verunreinigung mit PAK. Allerdings sollte stark verrußtes oder verbranntes Grillgut nicht verzehrt werden. Die Bildung von Ruß deutet auf Verbrennungsprozesse hin, bei denen auch PAK entstehen können, die sich am Grillgut ablagern. Außerdem können dabei weitere schädliche Substanzen wie beispielsweise Acrylamid entstehen.

Welche Höchstwerte gelten für PAK in der Europäischen Union?

Innerhalb der Europäischen Union gelten jeweils unterschiedliche Höchstwerte für PAK in Lebensmitteln und in Verbraucherprodukten. Die geltenden Höchstwerte für Lebensmittel und Verbraucherprodukte sind in zwei verschiedenen europäischen Verordnungen geregelt.

In Lebensmitteln orientiert der Höchstwert sich an der Menge, in der ein Lebensmittel normalerweise verzehrt wird und auch daran, für wen ein Lebensmittel bestimmt ist, beispielsweise Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder. Daher ist der Höchstwert an PAK in verschiedenen Lebensmitteln unterschiedlich. Der jeweilige Höchstwert ergibt sich, indem alle gefundenen Indikatorsubstanzen addiert werden. Für Benzo(a)pyren gilt allerdings darüber hinaus ein separater Höchstwert, auch, um die Daten mit früheren Ergebnissen vergleichen zu können.

Es gibt Höchstwerte für PAK für folgende Lebensmittel: Öle und Fette, Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, Kokosnussöl, geräucherte Fisch- und Fleischerzeugnisse, geräucherte Sprotten, auch in Dosen, Muscheln (geräuchert), bestimmte Getreidebeikost sowie weitere Erzeugnisse für die Ernährung von Säuglingen wie beispielsweise Folgemilch.

Der Höchstwert für PAK in Verbraucherprodukten basiert auf dem geschätzten Kontakt mit der Haut unter schlimmstmöglich angenommenen, realistischen Nutzungsbedingungen. Verbraucherprodukte dürfen maximal 1 mg/kg eine der acht PAK-Indikatorsubstanzen enthalten. Bei Spielzeug und Babyartikeln gilt ein Grenzwert von 0,5 mg/kg, um Kinder besser zu schützen.

Wer kontrolliert die Einhaltung der rechtlichen Regelungen?

Für die Sicherheit der Lebensmittel und Verbraucherprodukte sind in erster Linie das jeweilige Lebensmittelunternehmen beziehungsweise die Hersteller verantwortlich.
Behörden überprüfen die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und nehmen Proben, die sie u. a. auf Keime, vollständige Kennzeichnung, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln wie Antibiotika überprüfen. Diese Kontrolle von Lebensmitteln im Supermarkt, im Restaurant oder beim Hersteller ist Aufgabe der jeweils zuständigen Behörden in den 16 Bundesländern.
Verbraucherprodukte wie kosmetische Mittel, Lebensmittelkontaktmaterialien, Spielwaren, Kleidung oder Schmuck und Tabakerzeugnisse werden ebenfalls durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer kontrolliert. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert bestimmte Programme für die Kontrollen.
Da immer mehr Lebensmittel und Verbraucherprodukte online und somit überregional verkauft werden, wurde am BVL darüber hinaus eine Kontrollstelle eingerichtet, die im Auftrag der Bundesländer die Online-Shops auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen prüft. Diese Kontrollstelle heißt „G@ZIELT“.

Wer führt die Untersuchungen auf PAK durch?

Die Kontrolle von Lebensmitteln und Verbraucherprodukten ist Aufgabe der zuständigen Behörden in den Bundesländern. In der Regel werden die Proben in landeseigenen oder zur Untersuchung zugelassenen Laboratorien untersucht.

Damit die in vielen verschiedenen Laboratorien gewonnenen Daten der Lebensmittelkontrollen und der Kontrollen von Verbraucherprodukten miteinander vergleichbar sind, müssen Messmethoden angewendet werden, die zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Das gilt auch für die Untersuchungen zu PAK. Um das zu koordinieren, gibt es in Deutschland eine zentrale Stelle, das „Nationale Referenzlabor für Prozesskontaminanten“, welches im BVL angesiedelt ist. Hier werden neue Analysemethoden entwickelt und den Laboratorien zur Verfügung gestellt. Um eine hohe Qualität und die Vergleichbarkeit der Messergebnisse sicherzustellen, führt das Nationale Referenzlabor mit den amtlichen Laboratorien Laborvergleichstests durch. Zudem sorgt das Nationale Referenzlabor für regelmäßigen fachlichen Austausch unter den Laboratorien und führt ggf. auch Schulungen durch.

Wie kann ich mich vor PAK schützen?

PAK sind nicht erkennbar für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie lassen sich nur im Labor nachweisen.

Um sich vor PAK in Lebensmitteln zu schützen, ist eine abwechslungsreiche Ernährung empfehlenswert. Generell sollte stark verrußtes oder verbranntes Grillgut nicht verzehrt werden. Es könnte neben PAK weitere krebsauslösende Substanzen wie beispielsweise Acrylamid enthalten. Darüber hinaus könnte ein Elektrogrill anstelle eines Holzkohlegrills zum Grillen verwendet werden.

In Verbraucherprodukten könnte ein starker, penetranter, auffälliger und unangenehmer Geruch auf eventuell vorhandene PAK hindeuten. Solche Erzeugnisse sollten gemieden werden oder gegebenenfalls zurückgegeben werden.

Darüber hinaus können sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de über aktuelle Warnungen und Rückrufe von Lebensmitteln, Verbraucherprodukten und kosmetischen Mitteln mit einem erhöhten Gehalt an PAK oder Benzo(a)pyren informieren. Die Erzeugnisse können gemieden oder gegebenenfalls zurückgegeben werden.

Wie kann ich beim Grillen die Bildung von PAK vermeiden?

Beim Verbrennen von pflanzlichen Materialien wie beim Grillen über Holzkohle können PAK entstehen. Dabei sollte eine starke Rauchentwicklung vermieden werden. Der Rauch könnte PAK enthalten. Dieser könnte sich, ähnlich wie beim Räuchern, am Grillgut, sowohl am Fleisch als auch am Gemüse, anheften. Das gilt vor allem, wenn das Grillgut mariniert ist. So würden die PAK mit verzehrt oder mit dem Rauch eingeatmet.

Vermehrter Rauch entsteht, wenn Fleischsaft, Fett, Marinade oder Flüssigkeiten wie Bier auf die glühende Holzkohle tropfen. Um das zu vermeiden, könnte ein Elektrogrill zum Grillen verwendet werden.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für PAK und Benzo(a)pyren?

• Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten (unter anderem PAK und Benzo(a)pyren) in Lebensmitteln: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1870)
• Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln: Verordnung (EG) Nr. 333/2007 (bzgl. PAK zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 836/2011)

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) - mit Bezug zur Corona-Situation

Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland sollten – insbesondere im Onlinehandel – besonders aufmerksam sein, um nicht Opfer von schwarzen Schafen, die aus der aktuellen Corona-Situation Kapital schlagen möchten, zu werden.

Nahrungsergänzungsmittel können COVID-19-Erkrankungen weder verhindern noch heilen!

Informationen zum sicheren Einkauf von Nahrungsergänzungsmitteln wurden von den Verbraucherzentralen online bereitgestellt:

https://www.klartext-nahrungsergaenzung.de/wissen/lebensmittel/auswaehlen-zubereiten-aufbewahren/coronavirus-was-koennen-nahrungsergaenzungsmittel-45640 

Werden derzeit auch in Deutschland Nahrungsergänzungsmittel gegen das/in Bezug auf das Coronavirus angeboten?

Ja, aufgrund der Verunsicherung von Verbrauchern bieten schwarze Schafe derzeit Nahrungsergänzungsmittel mit derartigen Wirkversprechen an. Fallen Sie nicht auf derartige Werbeaussagen herein und informieren Sie sich im Vorfeld.

Dürfen auf Nahrungsergänzungsmitteln Angaben bezüglich eines Schutzes gegen eine Infizierung und der Linderung im Erkrankungsfall gemacht werden?

Nein, Lebensmittel können keine Arzneimittel sein.

Dementsprechend dürfen Nahrungsergänzungsmittel oder andere Lebensmittel nicht als Arzneimittel aufgemacht oder mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, beworben werden.

Zulässig ist ausschließlich die Verwendung genehmigter gesundheitsbezogener Aussagen, nachdem diese als wissenschaftlich belegt bewertet wurden.

Wissenschaftliche Studien, die eine Wirksamkeit von bestimmten Stoffen in Nahrungsergänzungsmitteln gegenüber dem aktuellem Coronavirus belegen, liegen nicht vor.

Die Verwendung von krankheits- oder gesundheitsbezogenen Aussagen bezüglich des Virus ist daher grundsätzlich verboten.

Helfen Nahrungsergänzungsmittel gegen den Coronavirus?

Nein, hierzu sind Nahrungsergänzungsmittel nicht ausgelegt. Ihre Einnahme kann eine Erkrankung mit dem Virus nicht verhindern oder im Falle einer Infizierung mit dem Virus die Krankheitsfolgen nicht wirksam lindern oder heilen.

Anders als Arzneimittel sind Nahrungsergänzungsmittel nur dazu bestimmt, dem Körper zusätzlich Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe zuzuführen, um die normale Ernährung zu ergänzen. Nahrungsergänzungsmittel dürfen keine arzneiliche Wirkung entfalten.

Was kann ich stattdessen/selbst für meine Gesundheit tun?

Stärken Sie ihre Abwehrkräfte durch eine ausgewogene vitamin- und mineralstoffreiche Ernährung mit ausreichender Flüssigkeitszufuhr, kombiniert mit Bewegung und frischer Luft.

Achten Sie auf gute Köperhygiene und Hygiene bei der Lebensmittelzubereitung.

Befolgen Sie den Rat der Bundeskanzlerin: "Im Moment ist nur Abstand Ausdruck von Fürsorge."

Was tun die Behörden in Deutschland, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen?

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beherbergt seit Juli 2013 die gemeinsame Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT. Unter „Erzeugnissen des LFGB“ sind Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände zu verstehen. Die im Auftrag der Bundesländer geführte und länderfinanzierte Zentralstelle bietet den Vorteil, dem Internethandel besser gegenübertreten zu können.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von G@ZIELT haben im Auftrag der Bundesländer bereits Onlineplattformen über Angebote von Nahrungsergänzungsmitteln mit nicht zulässigen Heilversprechen zur Wirkung gegen Virusinfektionen informiert. Diese Angebote wurden daraufhin entfernt. Auch in der aktuellen Lage sichtet G@ZIELT stetig Webseiten und Onlinemarktplätze, um nicht zulässige Angebote zu identifizieren.

Welche anderen Behörden gehen vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie gegen betrügerische Nahrungsergänzungsmittel in Onlineshops und auf Plattformen vor?

In den USA haben die Federal Trade Commission (FTC) und die US Food and Drug Administration (FDA) mehrere sogenannte „Warning Letters“ an Unternehmen versandt, die die Behauptung aufstellen, dass ihre Produkte durch das Coronavirus ausgelöste Infektionen behandeln können (https://www.fda.gov/news-events/press-announcements/coronavirus-update-fda-and-ftc-warn-seven-companies-selling-fraudulent-products-claim-treat-or).

Wo können sich Verbraucher über unseriöse Angebote beschweren?

Bei Lebensmitteln richten Sie Ihre Beschwerde bitte an die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

Zu den Internet-Auftritten der zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder gelangen Sie auf folgender Seite:
https://www.bvl.bund.de/LebensmittelueberwachungDerBundeslaender

Wo gibt es weiterführende Informationen zum Thema Coronavirus?

FAQ, Allgemeine Fragen und Antworten rund um das BTSF-Schulungsprogramm der Europäischen Union

Was bedeutet „BTSF“?

BTSF steht für das EU-Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ (englisch: Better Training for Safer Food, kurz: BTSF). Dies ist ein breit angelegtes Schulungsprogramm der Europäischen Union (EU), hauptsächlich für Mitgliedsstaaten. Inhaltlich deckt es den gesamten Bereich zur Sicherheit von Lebensmitteln ab: Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Tiergesundheit, Tierschutz, Pflanzengesundheit sowie Pflanzenschutz. Das Programm richtet sich ausschließlich an amtliches Personal, vor allem Kontrollpersonal in diesen Bereichen.

BTSF startete im Jahr 2006. Die Schulungen werden als Vortragsveranstaltungen mit interaktivem Teil, Gruppenarbeit, Betriebsbesichtigungen, teils auch mit praktischem Training durchgeführt. Seit 2014 werden neben den Präsenzveranstaltungen auch e-Learning-Schulungen über die „BTSF-Online“ in fünf Sprachen, darunter auch Deutsch, angeboten.

Wer ist für die Inhalte der Schulungen zuständig?

Die EU-Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, bestimmt die Grundsätze und allgemeine Strategie für das BTSF-Schulungsprogramm. Sie legt auch die Schulungsinhalte fest. Dabei stützt sich die EU-Kommission auf Erkenntnisse aus Audits (Kontrollen) in den EU-Mitgliedstaaten, Schlussfolgerungen aus Ereignissen und Krisen sowie auf Änderungen im EU-Rechtsrahmen oder in europaweiten Systemen. Die EU-Mitgliedstaaten haben zudem die Möglichkeit, der EU-Kommission Schulungsthemen vorzuschlagen.

Wer koordiniert das Schulungsprogramm?

Die Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (Englisch: Health and Digital Executive Agency, kurz: HaDEA) ist eine nachgeordnete Behörde der EU-Kommission Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Sie setzt die BTSF-Initiative in die Praxis um. Dazu initiiert und veröffentlicht die HaDEA Ausschreibungen gemäß Vorgaben der EU-Kommission, organisiert die Auftragsvergabe für die einzelnen Schulungsreihen und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung.

Jeder EU-Mitgliedstaat hat einen Nationalen Kontaktpunkt (kurz NKP), der allgemein über das BTSF-Schulungsangebot informiert, die Teilnehmermeldungen aus dem Mitgliedstaat koordiniert und die ausgewählten Teilnehmer bei den Schulungsveranstaltern anmeldet. Der NKP vertritt zudem die Interessen des Mitgliedstaats gegenüber der EU-Kommission. Bei allgemeinen Fragen zum BTSF-Programm können Sie sich an den NKP wenden, der in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angesiedelt ist: btsf@bvl.bund.de.

In jedem Bundesland gibt es zudem „Landeskontaktstellen“, welche das Schulungsangebot im Bundesland streuen, geeignete Interessenten gegenüber dem NKP benennen und die Kommunikation mit den Behörden im Bundesland übernehmen.

Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer jedes Bundesland zu einer Schulung entsenden darf, entscheidet die jeweils fachlich zuständige Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) auf der Grundlage eines festgelegten Verfahrens.

Wer führt die Schulungen durch?

Die Auswahl geeigneter Veranstalter für einzelne BTSF-Schulungsreihen erfolgt im Rahmen EU-weiter Ausschreibungsverfahren, welche von der Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HaDEA) durchgeführt werden.

Die Schulungen werden von verschiedenen Veranstaltern, teils privaten Beratungsunternehmen, teils Konsortien aus verschiedenen behördlichen Einrichtungen, organisiert und durchgeführt. Die in den Schulungen eingesetzten Dozentinnen und Dozenten sind in der Regel anerkannte Expertinnen und Experten aus den Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

Wo finden die Schulungen statt?

Die Präsenzschulungen finden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU statt. Die Teilnahme an e-Learning-Schulungen erfolgt vom Arbeitsplatz aus.

Zu welchen Themen finden Schulungen statt?

Das aktuelle Angebot beinhaltet Schulungen aus den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Tiergesundheit, Tierschutz, Pflanzengesundheit sowie Pflanzenschutz. Insgesamt werden laufend Schulungen zu 30-40 verschiedenen Themenschwerpunkten angeboten von A wie Antibiotikaresistenzkontrolle bis Z wie Zoonosenmonitoring.

Das aktuelle Angebot für die Kurse finden Sie hier: https://better-training-for-safer-food.ec.europa.eu/training/course/index.php.

Die e-Learning-Kurse finden Sie hier (unten rechts): https://better-training-for-safer-food.ec.europa.eu/training/

Unterstützende Informationen zu den e-Learning-Kursen finden Sie hier: https://better-training-for-safer-food.ec.europa.eu/training/mod/page/view.php?id=132&lang=de

Wie erhalte ich Informationen, welche Kurse es gibt?

Das komplette Kursangebot für Präsenzschulungen finden Sie auf der Website der EU-Exekutivagentur HaDEA: https://better-training-for-safer-food.ec.europa.eu/training/course/index.php

Dort werden auch die verschiedenen e-Learning-Kurse angeboten (sie finden diese unten rechts oder im Suchfeld mit dem Begriff "eLearning"): https://better-training-for-safer-food.ec.europa.eu/training/index.php?redirect=0

Dort können Sie auch einen Newsletter abonnieren und erhalten so aktuelle Informationen.

Sie können sich zudem jederzeit an Ihre Landeskontaktstelle sowie den Nationalen Kontaktpunkt BTSF wenden, um Informationen zum BTSF-Schulungsangebot zu erhalten.

 

Wer kann an BTSF-Schulungen teilnehmen?

Die Schulungen richten sich an Beschäftigte von Behörden, die mit der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tiergesundheit, Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz befasst sind. Die Platzzahl in den Schulungen ist begrenzt, sodass in jedem Mitgliedstaat eine Vorauswahl unter den Interessenten erfolgt. Letztendlich entscheidet die EU-Kommission über die Teilnahme.

In Sonderfällen ist auch eine Teilnahme z.B. von Beschäftigten staatlich akkreditierter privater Kontrollstellen möglich. Einige Schulungen richten sich zudem an Vertreterinnen und Vertreter aus Nicht-EU-Ländern.

Im Vorauswahlverfahren prüfen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in Deutschland die LAV-Arbeitsgruppen, die „Landeskontaktstellen“ sowie der „Nationale Kontaktpunkt, kurz: NKP“, ob ein Interessent die Auswahlkriterien erfüllt. 

Was wird von den Teilnehmern erwartet?

Je nach Schulungstyp (Grund- oder Fortgeschrittenenschulung) und Schulungsthema sollten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gute fachliche Grund- bzw. Fortgeschrittenenkenntnisse besitzen und über praktische Kontrollerfahrung verfügen.

In den Präsenzschulungen ist die Schulungssprache häufig Englisch, nur selten wird bei einem Kurs in andere EU-Amtssprachen gedolmetscht. In der Regel sind deshalb gute Englisch-Kenntnisse nötig. Gute Kenntnisse der Schulungssprache (mindestens B1/B2 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) sind daher für eine Teilnahme unerlässlich.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichten sich, im Nachgang zu einer Schulung innerhalb ihres Kollegiums oder in ihrer Region als Multiplikatoren zu fungieren und das in der Schulung erworbene Wissen weiterzugeben („Train the Trainer“-Ansatz). Das Schulungswissen kann z.B. im Rahmen von Dienstbesprechungen oder im Rahmen regionaler Fortbildungsveranstaltungen weitervermittelt werden; in jedem Fall sollten die Schulungsunterlagen im Kollegium verbreitet werden.

Darüber hinaus sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtet, zeitnah nach Ende der Fortbildung einen kurzen Bericht zu erstellen sowie einen Bewertungsbogen auszufüllen. Eine Berichtsvorlage finden Sie hier.

Wie läuft eine BTSF-Schulung vor Ort ab?

Eine Präsenzschulung dauert, je nach Thema, zwischen drei und fünf Arbeitstagen (zur Erleichterung der An- und Abreise wird der erste und der letzte Tag jeweils als halber Schulungstag gestaltet). An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung sowie der Transfer vor Ort werden vom Schulungsveranstalter organisiert. Vor Ort stehen Ansprechpersonen des Veranstalters für Informationen zur Verfügung.

Die BTSF-Schulungen setzen sich aus Vorträgen, Diskussionen, Gruppenspielen, Betriebsbesichtigungen und praktischen Übungen zusammen. Wichtig ist auch der Netzwerkgedanke – die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen sich untereinander kennenlernen und austauschen, auch über den Zeitraum der Schulung hinaus. Nach Ende der Schulung werden die Schulungsunterlagen in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt. Ebenso wird um Feedback gebeten, damit die Veranstaltungen evaluiert werden können.

Muss ich nach der Schulung eine Prüfung ablegen?

Um den Schulungsbedarf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vorfeld und den Erfolg im Anschluss festzustellen, sind sog. Pre- und Post-Tests vorgesehen. So können Veranstalter die Schulung an die jeweilige Gruppe anpassen und evaluieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich überprüfen, ob sie die Kerninhalte aus der Schulung mitgenommen haben.

Auch die e-Learning-Kurse werden mit einem Test abgeschlossen (drei Versuche möglich). Alle Kursinhalte können beliebig oft wiederholt und geübt werden.

Gibt es auch Onlinekurse?

Seit 2014 werden einige Grundlagenschulungen im e-Learning-Format angeboten. Die Kurse richten sich an Interessierte, die ihr Wissen auffrischen wollen, sich gerade in ein neues Aufgabengebiet einarbeiten oder über den Tellerrand hinausschauen möchten. Die Schulungen stellen auch eine gute Möglichkeit dar, sich auf die Präsenzschulungen vorzubereiten, beispielsweise hinsichtlich der erforderlichen Fachausdrücke in englischer Sprache.  

Vorteil dieser Schulungsform ist, dass sie als Onlinekurse orts- und zeitunabhängig durchgeführt werden kann – Voraussetzung ist nur ein Internetzugang. Jede e-Learning-Schulung ist so ausgelegt, dass sie an einem Arbeitstag (acht Zeitstunden) absolviert und mit einem Test abgeschlossen (drei Versuche möglich) werden kann. Alle Kursinhalte können beliebig oft durchlaufen werden. Die einzelnen Einheiten eines Kurses können ausgedruckt werden. Alle Kurse gibt es in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch sowie Portugiesisch.

Was kostet die Teilnahme an einer BTSF-Schulung?

Eine Teilnahme an einer BTSF-Schulung ist sowohl für Teilnehmerinnen und Teilnehmer als auch für deren Dienstherrn / Arbeitgeber kostenfrei. Die EU-Kommission übernimmt neben den Schulungskosten auch die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung während der Schulung.

Das gilt auch für die e-Learning-Kurse. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Ich möchte an einer BTSF-Schulung teilnehmen. Wie melde ich mich an?

In jedem Land der EU gibt es eine Behörde, die für das Management rund um die Bewerbung zuständig ist, den „Nationalen Kontaktpunkt, kurz: NKP“. Darüber hinaus wurden für Deutschland „Landeskontaktstellen“ in den Bundesländern eingerichtet.

Die Landeskontaktstelle ist erster Ansprechpartner für Informationen zu BTSF-Schulungen und für Ihre Bewerbung zur Teilnahme an einer BTSF-Schulung. Die Landeskontaktstellen koordinieren die Platzvergabe im jeweiligen Bundesland, geben Informationen innerhalb eines Bundeslandes weiter und melden die ausgewählten Teilnehmer an den NKP. Die Landeskontakstellen prüfen, ob die Interessenten das Teilnehmerprofil erfüllen und die Angaben vollständig sind.

Alle Interessierten können sich über ihre Landeskontaktstelle für die Teilnahme an einer BTSF-Schulung bewerben. Hierfür erhalten sie von der Landeskontaktstelle das Bewerbungsformular.

Das BVL prüft die von Seiten der Landeskontaktstellen übermittelten Anmeldeformulare, und sendet diese anschließend elektronisch an den Veranstalter.

Wer entscheidet, wie viele Teilnahmeplätze ein Bundesland erhält?

Die Plätze für einzelne Schulungsreihen werden zentral von einer Stelle aufgeteilt. In Deutschland ist das die jeweils fachlich zuständige Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV)für die Verteilung des deutschen Platzkontingents auf die einzelnen Bundesländer verantwortlich.

Soweit Fachthemen nicht von den LAV-Arbeitsgruppen abgedeckt werden, wird die Entscheidung durch ein vergleichbares Fachgremium getroffen. Für Schulungen zum Thema Pflanzenschutz ist die AG Pflanzenschutzmittelkontrolle (AG PMK) zuständig, für den Bereich Pflanzengesundheit das Julius Kühn-Institut (JKI) erster Ansprechpartner für interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden. Beide Stellen sind für die Platzzuweisung sowie Teilnehmerauswahl im jeweiligen Fachbereich zuständig.

Kann ich an mehreren Schulungen teilnehmen, gibt es eine Obergrenze?

Das Platzangebot bei Präsenzschulungen ist begrenzt. Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind, kann – abhängig vom jeweiligen Schulungsthema und dem Interessenten – auch eine Teilnahme an mehreren Schulungen möglich und sinnvoll sein. Dies hängt vom jeweiligen Schulungsthema und den Interessenten ab. Hierzu können die Landeskontaktstellen Auskunft erteilen.

Bei e-Learning-Schulungen gibt es keine Platzbegrenzung und es können nacheinander mehrere Schulungen absolviert werden, sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die Anmeldung ist jeweils nur für eine Schulung möglich. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Schulung in Form eines Tests kann die Anmeldung für eine weitere Schulung erfolgen. Eine einmal abgeschlossene Schulung kann derzeit nicht noch ein weiteres Mal durchlaufen werden.

Erhalte ich einen Nachweis über die Teilnahme an einer BTSF-Schulung?

Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten nach Besuch der BTSF-Präsenzschulung sowie nach Abschluss der e-Learning-Schulung ein Zertifikat als Bestätigung über ihre erfolgreiche Teilnahme.

Werden BTSF-Schulungen von Berufsverbänden anerkannt?

Eine allgemeine nationale Anerkennung von BTSF-Schulungen durch die jeweiligen Berufsverbände erfolgt nicht. Gegebenenfalls ist jedoch eine kostenfreie Anerkennung von BTSF-Schulungen für Verbandsmitglieder möglich. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an Ihren zuständigen Regional-bzw. Ortsverband.

Welche BTSF-Schulungsthemen werden aktuell angeboten?

BTSF-Schulungen werden themenabhängig als Präsenz- oder eLearning-Schulungen angeboten. Eine Übersicht der derzeit angebotenen Schulungen finden Sie hier: https://better-training-for-safer-food.ec.europa.eu/training/

Auf den Webseiten der Veranstalter einzelner Schulungen finden Sie weitere Hinweise:

Bereich Lebensmittel- und Futtermittelrecht:

 Bereich Tiergesundheit/ Tierschutz:

Bereich Pflanzengesundheit/ Pflanzenschutz: