Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

Nur sachkundige Anwender dürfen Pflanzenschutzmittel auf Flächen anwenden, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise öffentlich zugängliche Parks und Gärten, Friedhöfe, Sport-, Schul- und Kindergartengelände, Freibäder oder Golfplätze.

Dabei sind nicht nur die Auflagen und Anwendungsbestimmungen aus der Zulassung, sondern auch die für diesen speziellen Anwendungsbereich festgelegten Vorgaben umzusetzen. Alle durch das BVL für diesen speziellen Anwendungsbereich genehmigten bzw. zugelassenen Anwendungsgebiete sind in einer recherchierbaren Übersicht aufgeführt, die regelmäßig aktualisiert wird.

Sollte dort für den vorhandenen Bedarf kein entsprechendes Anwendungsgebiet genannt sein, so kann ein entsprechender Antrag gemäß § 17 PflSchG beim BVL gestellt werden. Anträge stellen kann nicht nur der Zulassungsinhaber für das Pflanzenschutzmittel, sondern auch Eigentümer von entsprechenden Flächen, gewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln, amtliche oder wissenschaftliche Einrichtungen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Antragstellung.