Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Meldung von Inlandsabsatz und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Meldungen gemäß § 64 des Pflanzenschutzgesetzes

Hersteller, Vertreiber und Importeure von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß § 64 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) verpflichtet, dem BVL jährlich bis zum 31. März die Mengen der Pflanzenschutzmittel und darin enthaltenen Wirkstoffe zu melden, die im Vorjahr im Inland abgegeben oder aus Deutschland ausgeführt wurden.

Die Meldepflicht zum Inlandsabsatz umfasst auch Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.

Bezüglich der Inlandsabgabe ist derjenige meldepflichtig, der das Mittel erstmals in den Verkehr gebracht hat; das ist in den meisten Fällen der Zulassungsinhaber. Bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln in die Bundesrepublik Deutschland – dies gilt insbesondere auch für parallel gehandelte Mittel – ist derjenige meldepflichtig, der die Ware in den freien Verkehr überführen lässt.

Seit Februar 2012 müssen auch die Mengen der im Rahmen einer Zulassung für Notfallsituationen (nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 i. V. m. § 29 PflSchG) in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel gemeldet werden. Verfügt ein Pflanzenschutzmittel im Kalenderjahr auch über eine reguläre Zulassung, so reicht die Meldung der gesamten in Verkehr gebrachten Menge; der Anteil, der im Rahmen der Notfallzulassung in Verkehr gebracht wurde, braucht nicht gesondert ausgewiesen zu werden.

Ebenso müssen seit Februar 2012 die Mengen eines Pflanzenschutzmittels, das für berufliche und nicht-berufliche Verwender angeboten wird, getrennt gemeldet werden.

Die Mengen von gebeiztem Saatgut brauchen im Rahmen der Meldepflicht nach § 64 PflSchG nicht gemeldet zu werden, weder für den Inlandsabsatz noch für den Export. Meldepflichtig ist jedoch der Inlandsabsatz/Export des Beizmittels durch den erstmaligen Inverkehrbringer, das ist in der Regel der Zulassungsinhaber. Lohnbeizende Firmen bzw. Exporteure von Saatgut sollten ihre Meldungen daher mit den Zulassungsinhabern der Beizmittel abstimmen.

Meldungen über die Ausfuhr sind für formulierte Pflanzenschutzmittel erforderlich, unabhängig davon ob sie in Deutschland zugelassen sind oder nicht. Die Ausfuhr von technischem Wirkstoff ist dagegen nicht meldepflichtig.

Weitere Hinweise sowie Formulare zu den Inlandsabsatz- und Ausfuhrmeldungen stellt das BVL in elektronischer Form zur Verfügung (s. unten).

Das BVL veröffentlicht die zusammengefassten Ergebnisse der Meldungen in jährlichen Berichten.

Meldungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 649/2012

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 649/2012 bestehen weiterhin Meldepflichten über Ein- und Ausfuhr bestimmter Chemikalien, darunter auch Pflanzenschutzmittel und deren Wirkstoffe, im Handel mit Nicht-EG-Staaten (Drittländern). Die betreffenden Chemikalien sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt. Die zuständige Behörde für diese Meldungen ist nicht das BVL, sondern die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide.