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Zulassungsverfahren für Lebensmittelkontaktmaterialien

Was sind Lebensmittelkontaktmaterialien?

Als Lebensmittelkontaktmaterialien gelten gemäß Artikel 1 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 solche Materialien und Gegenstände, „die als Fertigerzeugnis

a) dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
oder
b) bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,
oder
c) vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.“

Diese Definition umfasst die gesamte Produktionskette von Lebensmitteln, also können auch Teile von Maschinen zur Produktion von Lebensmitteln ein Lebensmittelkontaktmaterial, bzw. -gegenstand sein. Keine Lebensmittelkontaktmaterialien sind:

  • Überzugs- und Beschichtungsmaterialien wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit diesem verzehrt werden können
  • Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgegeben werden
  • ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.

Brauche ich eine Zulassung für mein fertiges Produkt?

In der Europäischen Union und somit auch in Deutschland ist für das fertige Lebensmittelkontaktmaterial, also das fertige Produkt, keine Zulassung erforderlich.

Es ist jedoch die Pflicht des Herstellers, sein Produkt so herzustellen, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Für einige Materialien muss die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Konformitätserklärung belegt werden. Eine Zusammenstellung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sowie Hinweise zur Erstellung einer solchen Erklärung und ergänzender „supporting documents“ finden sich auf der Homepage der BVL unter http://www.bvl.bund.de/LM-Kontaktmaterialien-Recht.

Was muss denn zugelassen werden im Bereich der Lebensmittelkontaktmaterialien?

Bei manchen Lebensmittelkontaktmaterialien ist es erforderlich, für die verwendeten Grundsubstanzen, Materialien, bzw. Herstellungsverfahren eine Zulassung zu beantragen. Im Bereich der Lebensmittelkontaktmaterialien sind EU-weit für die Hersteller von Lebensmittelkontaktmaterialien folgende Zulassungsverfahren relevant:

  • Neue Substanzen, die für die Herstellung von Kunststoff für den Lebensmittelkontakt verwendet werden sollen und die noch nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt sind.
  • Recyclingverfahren für recycelte Kunststoffe für Lebensmittelkontaktmaterialien gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616, für die ein Zulassungsverfahren vorgesehen ist
  • Aktive und intelligenten Materialien und Gegenstände gemäß Verordnung (EG) 450/2009

Substanzen für die Herstellung von Kunststoffen - Was muss ich tun für eine Zulassung?

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ist festgelegt, dass für die Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff die Substanzen verwendet werden dürfen, die in Anhang I der Verordnung („Unionsliste“) aufgeführt sind. Für die Aufnahme in diese Unionsliste müssen Substanzen zunächst durch die European Food Safety Authorisation (EFSA) bewertet werden. Nach der Bewertung durch die EFSA erfolgt die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Zulassung der Substanz und die Aufnahme in die Unionsliste.

Eine Information zur Gestaltung und Einreichung eines Zulassungsantrags hat das BVL hier zusammengestellt.

Weitere Informationen der EFSA finden sich hier.

Was ist ein aktives und intelligentes Material im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 450/2009?

Aktive und intelligente Verpackungsmaterialien sind in der Lage, die Haltbarkeit eines Lebensmittels zu verlängern oder den Zustand zu erhalten, bzw. den Zustand eines verpackten Lebensmittels oder dessen Umwelt zu überwachen. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 auf der Gemeinschaftsliste zulässiger Stoffe erfasst sind. Zu der Frage, ob ein Material oder Gegenstand als aktives und intelligentes Material im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 einzuordnen ist, hat die Europäische Kommission eine Leitlinie veröffentlicht, die die Interpretation und Anwendung der Verordnung erleichtert. Die Leitlinie kann hier heruntergeladen werden.

Aktive und Intelligente Materialien - Was muss ich tun für eine Zulassung?

Für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der zulässigen Stoffe („Gemeinschaftsliste“) müssen die Materialien und Gegenstände zunächst durch die European Food Safety Authorisation (EFSA) bewertet werden. Den Antrag auf Bewertung eines Materials sowie die erforderlichen Unterlagen legt der Unternehmer vor. Nach der Bewertung durch die EFSA erfolgt die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Zulassung der Substanz und die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste.

Eine Information zur Gestaltung und Einreichung eines Zulassungsantrags hat das BVL hier zusammengestellt.

Weitere Informationen der EFSA finden sich hier.

Recyclingverfahren für Kunststoffe - Was muss ich tun für eine Zulassung?

Für neue Produkte in Kontakt mit Lebensmitteln gelten die EU-Regelungen für Kunststoffe in Kontakt mit Lebensmitteln. Wenn diese Materialien aber bereits genutzt wurden, erfüllen sie unter Umständen nicht mehr die Anforderungen der Kunststoff-Verordnung, da die Materialien mit anderen Substanzen kontaminiert sein können. Wenn diese Materialien für Materialien mit Lebensmittelkontakt wiederverwendet werden sollen, gelten die Vorschriften für das Recycling gemäß Verordnung (EU) Nr. 2022/1616. Demnach müssen Recyclingverfahren, die auf einer geeigneten Technologienach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 basieren, zugelassen werden. Den Antrag auf Bewertung des Prozesses sowie die erforderlichen Unterlagen legt der Unternehmer vor. Anträge auf Bewertung an die EFSA müssen bestimmte Vorgaben erfüllen.

Nach der Bewertung durch die EFSA erfolgt die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Zulassung des Recyclingverfahrens.

Eine Information zur Gestaltung und Einreichung eines Zulassungsantrags hat das BVL hier zusammengestellt.

Weitere Informationen der EFSA finden sich hier.

Recyclingverfahren - Wo kann ich meiner Melde- und Registrierungspflicht nachkommen?

In der Verordnung (EU) 2022/1616 sind verschiedene Informations- bzw. Registrierungspflichten vorgesehen. Die geforderten Informationen fließen in einem Register zusammen, das von der Europäischen Kommission gepflegt wird (Unionsregister). Weitere Informationen zu diesen Melde-, bzw. Registrierungspflichten finden Sie auf der folgenden Seite, über die die Europäische Kommission auch die erforderlichen Informationen (zur Registrierung von Recycling-Unternehmen und -Installationen, Standorten, Recycling Schemata oder Neuartigen Technologien) entgegennimmt und entsprechende Vorlagen für die Übermittlung bereitstellt.

Eine Liste der zuständigen Behörden der Länder finden Sie auf der Homepage des BVL hier.

An wen schicke ich den Antrag auf Evaluierung bzw. Zulassung?

Die Einreichung erfolgt ausschließlich digital über die E-Submission Food Chain platform (ESFC).

Sie können bei der Einreichung auswählen, über welchen Mitgliedstaat Sie einreichen, also welcher Nationale Kontaktpunkt Ihr Ansprechpartner sein wird. Die Kommunikation zu Antrag erfolgt ebenfalls innerhalb von ESFC.

Voraussetzung für die Nutzung von ESFC ist ein Internetzugang sowie die Registrierung über „EU login“. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

Wo finde ich Informationen über den Bearbeitungsstatus meines Antrags?

Über die E-Submission Food Chain platform (ESFC) sind Sie jederzeit über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert. Zudem werden Informationen über eingehende Anträge im OpenEFSA portal veröffentlicht.

Wann darf ich die beantragten Substanzen oder Materialien verwenden bzw. Verfahren anwenden?

Grundsätzlich dürfen die beantragten Substanzen, Materialien oder Prozesse dann eingesetzt werden, wenn sie nach der Konsolidierung der zugrundeliegenden Verordnung in der betreffenden Unionsliste, Gemeinschaftsliste bzw. dem Register der zugelassenen Recyclingverfahren gelistet sind. Bis dahin gelten folgende Übergangsregelungen:

Substanzen für die Herstellung von Kunststoffen:

Für Substanzen, die bereits von der EFSA bewertet, aber noch nicht zugelassen, also auf der Unionsliste geführt sind, muss man unterscheiden in
a) Substanzen, die im vorläufigen Verzeichnis (provisional list) stehen und
b) Substanzen, die nicht im vorläufigen Verzeichnis (provisional list) stehen.

 

a) Das vorläufige Verzeichnis (provisional list) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 10/2001 enthält die Substanzen, für die bis zu 31.12.2006 ein Antrag auf Zulassung bei der EFSA eingereicht worden waren. Bis zur Übernahme einer Substanz in die Unionsliste oder die endgültige Entscheidung der Kommission, die betreffende Substanz nicht zuzulassen, unterliegen diese Subtanzen dem geltenden nationalen Recht.
b) Die beantragten Substanzen können für die Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien nicht verwendet werden, solange sie nicht zugelassen sind.

Aktive und intelligente Materialien

Gemäß Artikel 7 (6) Verordnung (EG) Nr. 450/2009 wird die Gemeinschaftsliste dann erstellt, wenn für alle bis zum 14.02.2011 gestellten Anträge eine Stellungnahme vorliegt. Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 müssen bis zu dem Zeitpunkt freigesetzte aktive Stoffe in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Lebensmittelvorschriften zugelassen sein und genutzt werden sowie den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Eine vorläufige Liste mit Substanzen, zu denen Bewertungsanträge akzeptiert wurden, findet sich hier.

Recyclingverfahren für Kunststoffe

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1616 dürfen Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mittels eines Recyclingverfahrens auf der Grundlage einer geeigneten Recyclingtechnologie gewonnen wurden, für die diese Verordnung die Einzelzulassung von Recyclingverfahren vorschreibt und für die bei der zuständigen Behörde ein gültiger Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 eingereicht wurde oder für die ein Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung spätestens am 10. Juli 2023 eingereicht wird, in Verkehr gebracht werden, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder bis die Kommission eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Recyclingverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 1 trifft.

Für die in Anhang I Tabelle 1 Spate (7) mit „Nein“ gekennzeichneten Verfahren sowie für Verfahren, in denen eine neuartige Technologie im Sinne von Artikel 10 zum Einsatz kommen, muss keine Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/1616 beantragt werden. Es gelten dafür die einschlägigen Artikel der genannten Verordnung.