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Pflichten als Lebensmittelunternehmer

Was sind Lebensmittel?

Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
a) Futtermittel,
b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr
hergerichtet worden sind,
c) Pflanzen vor dem Ernten,
d) Arzneimittel,
e) kosmetische Mittel,
f) Tabak und Tabakerzeugnisse,
g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
h) Rückstände und Kontaminanten.
§ 2 Absatz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002)


Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel sind ebenfalls Lebensmittel, auch wenn es hinsichtlich der Verwendung bestimmter Stoffe zu Überschneidungen mit dem Arzneimittelbereich kommen kann. Das Gemeinschaftsrecht schließt die Arzneimittel vom Lebensmittelbegriff aus, d. h. ein Erzeugnis kann nicht beides sein. Ausgangspunkt für eine Abgrenzung ist dabei die gemeinschaftsrechtliche Definition der Arzneimittel.

Erzeugnisse mit pharmakologisch (arzneilich) wirksamen Stoffen zählen zu den Arzneimitteln und dürfen ohne vorherige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden1.

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1 Einige Erzeugnisse können je nach zugesetzter Menge eines Stoffes als Lebensmittel oder Arzneimittel eingestuft
werden. Daher sind bei bestimmten Produkten jeweils substanz- bzw. wirkstoffabhängige Konzentrationen zu
beachten, die im Rahmen von Einzelfallprüfungen im Vorfeld eines Inverkehrbringens näher zu untersuchen
sind.

Was sind Lebensmittelunternehmen?

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Unternehmen die ihre Waren im Internet zum Verkauf anbieten fallen damit unter die Definition des Lebensmittelunternehmers (siehe auch Kapitel 3.9 Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/biosafety_fh_legis_guidance_reg-2004-852_de.pdf). Auch Unternehmen, die auf den Lebensmittelhandel spezialisiert sind, deren Räumlichkeiten „aber nicht notwendigerweise der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln“ dienen, können unter die Definition des Lebensmittelunternehmers fallen (Kapitel 6.1 des o. g. Leitfadens). Alle Lebensmittelunternehmer unterliegen den einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts.

Wer muss sich registrieren lassen?

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 muss jeder einzelne Betrieb eines Lebensmittelunternehmers
bei der zuständigen Behörde eingetragen (registriert) werden. Grundsätzlich muss den Lebensmittelkontrollbehörden jede Betriebsstätte, an der Lebensmittel gewerblich behandelt/gelagert werden, bekannt sein. Es sind somit auch (nur zeitweise) genutzte Lagerräume zu melden. Die Lebensmittelunternehmer müssen zudem sicherstellen, dass die Angaben stets auf dem aktuellen Stand sind. D. h. sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen zu melden. Hierzu zählen z.B. die Erweiterung der Betriebsräume oder die Aufnahme einer neuen Warengruppe in die Produktpalette.

Nicht registrierungspflichtig sind Lebensmittelunternehmer, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Art. 1 Abs. 2) ausgenommen sind, also insbesondere

  • die Primärproduktion, wie z.B. der Anbau von Nutzpflanzen oder die Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren, für den privaten häuslichen Bereich,
  • der private häusliche Bereich und
  • die Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen an bestimmte Abnehmer,
  • reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung und
  • Lebensmitteltätigkeiten ohne eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad, wie es z.B. bei Vereinsfesten der Fall sein kann (Einzelfallentscheidung)

Im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen tierischer Lebensmittel muss im Einzelfall geprüft werden, ob ggf. eine Zulassungspflicht im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 besteht.

Wie lasse ich mich registrieren?

Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer, der noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder bei dem sich Änderungen in den erfassten Daten ergeben, ist verpflichtet sich dort zu melden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist jede Betriebsstätte anzumelden.

Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden gibt es in jedem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt. Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die örtlichen Lebensmittel- und Veterinärämter zur Verfügung.

Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?

Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).
Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie hier den Informationen der Europäischen Kommission entnehmen.

Welche lebensmittelrechtlichen Regelungen muss ich beachten?

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Dies gilt nicht für:

  • "neuartige" Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283. „Neuartig“ ist ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verzehrt wurden.“ Diese Lebensmittel dürfen erst nach erfolgter Sicherheitsprüfung durch das in der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 geregelte Genehmigungsverfahren in den Verkehr gebracht werden.
  • Lebensmittel mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen, d. h. solchen, die nicht üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden bzw. für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoff keine Zulassung haben.

Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden (www.bvl.bund.de/nem).

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) müssen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/128 und Säuglingsanfangsnahrung sowie Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder für die auf EU-Ebene keine abschließenden Regelungen getroffen wurden müssen gemäß § 4a Absatz 1 der DiätV spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim BVL angezeigt werden.
Nähere Informationen hierzu unter www.bvl.bund.de/DiaetetischeLebensmittel.

Ab 13. Dezember 2014 gilt Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 27. Juli 2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), in welchem spezielle Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln im Online-Handel festgelegt wurden.

Diese Pflichtinformationen müssen in der leicht verständlichen Sprache des Landes bereitgestellt werden, in dem das Lebensmittel angeboten wird. Ist eine Internetseite auf einen Versand der angebotenen Produkte in verschiedene EU-Staaten ausgerichtet, so sind die Pflichtinformationen auch in den entsprechenden leicht verständlichen Sprachen dieser Mitgliedstaaten anzugeben.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Basisverordnung zum Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und die darauf gestützten Rechtsvorschriften.

Bei Bedarf sollte die Beratung eines zugelassenen Lebensmittelsachverständigen in Anspruch genommen werden. Eine Liste der von den Ländern als Gegenprobensachverständige zugelassenen Sachverständigen finden Sie unter: www.bvl.bund.de/gegenprobensachverstaendige
Ebenso können Sie sich an einen von der Industrie- und Handelskammer (IHK) öffentlich bestellten und vereidigten lebensmittelchemischen Sachverständigen wenden. Adressen erhalten Sie über die örtliche IHK oder dem IHK Sachverständigenverzeichnis.

Welche weiterführenden Informationen empfiehlt das BVL?

Weiterführende Informationen finden Sie u. a. auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de), des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (www.bmel.de) sowie auf den Webseiten der jeweiligen Länderministerien und deren nachgeordneten Behörden.

Deutsche Gesetze und Verordnungen sind unter dem folgenden Link verfügbar:

Rechtsvorschriften der EU finden Sie unter: