Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Antrag auf Ausnahmezulassung für 180 Tage gemäß Art. 55 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 528/2012

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann die zuständige Behörde befristet für eine Dauer von höchstens 180 Tagen die Bereitstellung eines nicht-verkehrsfähigen Biozidproduktes auf dem Markt für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung unter der Aufsicht der zuständigen Behörde gestatten, wenn dies aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder für die Umwelt notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.

Die Antragstellerin / Der Antragsteller übermittelt einen formlosen Antrag auf Ausnahmezulassung zur Verwendung eines Biozidproduktes gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entweder per E-Mail (115@bvl.bund.de) oder auf dem Postweg an das BVL.

Aus dem Antrag müssen die folgenden Angaben ersichtlich sein:

  • Antragstellende örtliche Veterinärbehörde
  • Amtliche Feststellung der anzeigepflichtigen Tierseuche / des Verdachts auf die anzeigepflichtige Tierseuche (Datum und Ort des Ausbruchs bzw. Verdachts / Bezeichnung der Tierseuche)
  • Bezeichnung des einzusetzenden Biozidproduktes
  • Name des/der Wirkstoffe/s und Angabe der Konzentration im Biozidprodukt (Angaben sind anzugeben)
  • Angaben zum beabsichtigten Einsatz des Biozidproduktes (konkrete Bekämpfungsmaßnahmen)